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Kündigungstermine in der Zeitarbeit 2019 (BAP und IGZ)

Entgelttarifvertrag: 

Sechs Monate Frist zum Monatsende zum 31.12.2019

Manteltarifvertrag (Urlaub, Weihnachtsgeld etc.):

Kündbar jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten

Entgeltrahmentarifvertrag (Entgeltgruppeneinstufung,Beschreibung):

Kündbar jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten

 

Anregung von ZOOM zur Diskussion:

a) Wir wollen nix!

b) Darf es etwas mehr sein?

c) Was könnte alles besser sein?

 

Falls b) und/oder c) bevorzugt bitte Vorschläge einbringen!!!

ZUR DISKUSSION IM FORUM >

Prekäre Beschäftigung - Aktuelle Entwicklungen und gewerkschaftliche Forderungen

Unter diesem Titel ist im November 2018 die DGB-Publikation „Arbeitsmarkt aktuell“ erschienen. Sie enthält u.a. umfassende Informationen zum Thema Leiharbeit.

„(...) 2017 hat die Leiharbeit mit über einer Million Beschäftigte in Deutschland einen Höchststand erreicht. 2018 sind die Zahlen leicht rückläufig. Eine Ursache hierfür sind die Flüchtlinge, die verstärkt über Leiharbeit in Erwerbstätigkeit integriert werden. Auch die schärferen Sanktionen bei Scheinselbständigkeit könnten dazu geführt haben, dass Betriebe Werkverträge durch Leiharbeit ersetzen. Ziel der Gesetzesreform von 2017 war es, Leiharbeit und Werkverträgen auf die Kernfunktionen zu beschränken. Eine spürbare Wirkung ist aktuell noch nicht zu sehen. (...)“ Download:

Arbeitsmarkt aktuell Nr. 08 / November 2018

Vorgaben der Leiharbeitsrichtlinie zum Grundsatz „equal pay“ bei der Arbeitnehmerüberlassung

Aus der Stellungnahme der Europa-Abteilung des Deutschen Bundestages zur Frage des Equal-Pay in der Leiharbeit:

Die Leiharbeits-RL lässt eine Abweichung vom Equal-Pay-Grundsatz grundsätzlich zu, soweit das Schutzbedürfnis von Leiharbeitnehmern durch das Bestehen eines unbefristeten Vertrags gewahrt bleibt.
Der Erwägungsgrund 15 der Leiharbeits-RL verweist auf die Option, durch Tarifverträge von der Gleichbehandlung hinsichtlich der wesentlichen Beschäftigungsbedingungen abzuweichen:
„Unbefristete Arbeitsverträge sind die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses. Im Falle von Arbeitnehmern, die einen unbefristeten Vertrag mit dem Leiharbeitsunternehmen geschlossen haben, sollte angesichts des hierdurch gegebenen besonderen Schutzes die Möglichkeit vorgesehen werden, von den im entleihenden Unternehmen geltenden Regeln abzuweichen.“
Art. 5 Abs. 2 Leiharbeits-RL eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, vom Schlechterstellungsverbot hinsichtlich des Arbeitsentgelts nach Anhörung der Sozialpartner abzuweichen, vorausgesetzt, dass die Leiharbeitnehmer einen unbefristeten Vertrag geschlossen haben und auch für die Zeit zwischen den Überlassungen entlohnt werden.
Die Leiharbeits-RL lässt eine Abweichung vom Equal-Pay-Grundsatz grundsätzlich zu, soweit das Schutzbedürfnis von Leiharbeitnehmern durch das Bestehen eines unbefristeten Vertrags gewahrt bleibt.
Der Erwägungsgrund 15 der Leiharbeits-RL verweist auf die Option, durch Tarifverträge von der Gleichbehandlung hinsichtlich der wesentlichen Beschäftigungsbedingungen abzuweichen:
„Unbefristete Arbeitsverträge sind die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses. Im Falle von Arbeitnehmern, die einen unbefristeten Vertrag mit dem Leiharbeitsunternehmen geschlossen haben, sollte angesichts des hierdurch gegebenen besonderen Schutzes die Möglichkeit vorgesehen werden, von den im entleihenden Unternehmen geltenden Regeln abzuweichen.“
Art. 5 Abs. 2 Leiharbeits-RL eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, vom Schlechterstellungsverbot hinsichtlich des Arbeitsentgelts nach Anhörung der Sozialpartner abzuweichen, vorausgesetzt, dass die Leiharbeitnehmer einen unbefristeten Vertrag geschlossen haben und auch für die Zeit zwischen den Überlassungen entlohnt werden.

Der vollständige Text findet sich hier: pdf Ausarbeitung Equal-Pay

 

Angesichts der zunehmenden Befristungen in der Leiharbeit fragt ZOOM: Ist der Tarifabteilung der IGM sowie den Tarifkommissionsmitgliedern der IGM das Papier bekannt und wie stehen sie dazu?

IG Metall Leiharbeitskampagne - update

Gleiches Geld für gleiche Arbeit -Gleiche Rechte für Alle

das Normalste von der welt - sollte man denken ...

logos

Kampagne Leiharbeit 2018

www.gleichearbeit-gleichesgeld.de

link: 14.08.2018

https://www.gute-arbeit-fuer-alle.de/leiharbeit/

Equal Pay muss man offensichtlich einklagen!

Klage in Aschaffenburg geht in Berufung!

"Die von LabourNet Germany unterstützte Leiharbeitnehmerin in der Lagerlogistik bei H&M hat in erster Instanz ihren Prozess gegen Time Partner Personalmanagement GmbH um gleiche Bezahlung wie Stammkräfte ("equal pay") vor dem ArbG Würzburg verloren. Für das Berufungsverfahren hat ver.di nun Rechtsschutz gewährt, obwohl man das Verfahren nur gewinnen kann, wenn man gleichzeitig die DGB-Tarife für die Leiharbeit für unwirksam hält. In einer Mail an Prof. Däubler teilt der verantwortliche Rechtsschützer mit, man werde einen Antrag auf Vorlage an den Europäischen Gerichtshof stellen, um den genauen Inhalt der EU-Leiharbeitsrichtlinie klären zu lassen. Außerdem soll die Tarifzuständigkeit der DGB-Tarifgemeinschaft für alle Leiharbeitnehmer in Frage gestellt werden. Auf den weiteren Verlauf des Verfahrens kann man gespannt sein." link

20 Jahre iGZ in Münster

Während der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) sein 20-jähriges Bestehen feiert, fordern Gewerkschafter weitere Verbesserungen.

iGZ chefduzen foto

Aktion beim 20jährigen Jubiläum des iGZ in Münster

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) sieht bei der Leiharbeit „noch viel Raum“ für Verbesserungen. „Die Arbeitgeber-Verbände müssen mehr dazu beitragen, die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten stärker der ‚Normalarbeit‘ anzunähern“, sagte DGB-Vorstandsmitglied Annelie Buntenbach. Am 17. Mai 2018 feierte der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) mit einem Bundeskongress sein 20-jähriges Bestehen.

Annelie Buntenbach kritisierte: „Leiharbeit ist immer noch sehr instabil, die Aufstiegsmöglichkeiten sind gering, die Risiken der Flexibilität tragen vielfach die Beschäftigten.“ Die Gewerkschafterin sieht die Arbeitgeber zudem in der Verantwortung, mehr in die Weiterbildung der Beschäftigten zu investieren. „Wer Fachkräfte gewinnen will, muss gute Arbeit, guten Lohn und Perspektiven bieten.“ (link)

Gastredner bei dieser Veranstaltung war Gregor Gysi (Die Linke). (link)

Die Internetplattform chefduzen.de und labournet organisierten eine kleine aber feine Aktion zum Geburtstag des iGZ. (link)

 

1. Mai 2018

972 DGB

Tariferhöhung in der Leiharbeit

Mehr Geld für Leihbeschäftigte

Ab April 2018 steigen die Tarifentgelte in der Leiharbeit um fast 3 Prozent, im Osten um 4 Prozent. Leihbeschäftigte erhalten dann mindestens 9,49 Euro in der Stunde im Westen und 9,27 Euro im Osten.

Die Tariferhöhung ist ein Teilergebnis aus dem erzielten Abschluss Ende 2016, der für Leihbeschäftigte bis 2019 ein jährliches Plus zwischen 3,5 und 4 Prozent im Osten sowie 2,5 und 3 Prozent im Westen bringt.

Zusätzlich hat die IG Metall in ihren Industriebranchen tarifliche Branchenzuschläge durchgesetzt – je nach Einsatzdauer bis 65 Prozent. Das bringt etwa in der Metall- und Elektroindustrie in der Entgeltgruppe 1 West statt 9,49 Euro bis zu 15,66 Euro.

Wie hoch die Tarifentgelte und Branchenzuschläge sind – darüber geben die IG Metall-Tariftabellen Auskunft. (weiterlesen bei www.igmetall.de)

 

Betriebsratswahlen bei Randstad-Süd

Die BR-Wahl bei Randstad findet vom 19.März bis 10. April als reine Briefwahl statt. Es gibt sieben Listen. Die IGM-Liste, deren Kandidaten vor allem Zeitarbeiter sind, hat die Nummer 3.

Gerne veröffentlichen wir für die Kollegen der gemeinsamen Liste von IG Metall und IG BCE deren Wahlplakat und die Anleitung für die Briefwahl.

Auf dem Stimmzettel selbst sind nur die ersten beiden Kandidaten, also Frank Schilling und Kirstin Schärl, aufgeführt. Hier nur das Kreuz in den Kreis bei der Liste 3 machen!  

Einsendeschluss ist der 11. April.

Randstad BR Wahl 2018 Druckversion PA3 b Offset

Randstad BRWahlModusBriefwahl

Streikbruch durch Leiharbeit - Kontrolliert die Arbeitsagentur?

Man stelle sich vor, es ist Streik, und niemand kontrolliert die Einhaltung des Streikbruchverbots durch Leiharbeit ... ?! Gerade im Zusammenhang mit den 24-Std.-Warnstreiks der letzten Tarifrunde in der Metall- und Elektroindustrie und bei den Streiks von Verdi im Einzelhandel 2017 ist so Einiges aufgefallen.

Holger Thiess, Rechtsanwalt aus Hamburg, sieht in seinem Beitrag vom 29.01.2018 gravierende Mängel bei der zuständigen Agentur für Arbeit. (link)

Kontrolle funktioniert nicht

In der Metall- und Elektroindustrie wurden flächendeckende 24-Stunden-Warnstreiks durchgeführt. Die IG Metall hatte ihre organisierten Zeitarbeitnehmer darauf vorbereitet, was zu tun und was zu lassen ist (link). Aber wer soll eigentlich überprüfen, dass die Entleihunternehmen nicht doch auf Leiharbeitskräfte zurückgreifen?

Dass die Kontrolle nicht funktioniert, war im Sommer vergangenen Jahres in Hamburg zu erleben. Von Mai bis Juli 2017 rief Verdi im Einzelhandel an acht Tagen zum Streik auf. Während der Streiktage kamen in einem großen Unternehmen - wie sich später herausstellte - insgesamt 400 Leiharbeitnehmer zum Einsatz. Bis Mitte Januar 2018 wurde noch nicht einmal ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Fordern wir Konsequenzen!

Verstöße gegen das Streikbruchverbot sollen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 8a, Abs. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) mit Geldbußen bis zu 500.000 € geahndet werden! Pro Fall! Aber wer verfolgt diese Ordnungswidrigkeiten eigentlich? Wer schützt die Gewerkschaften und ihre Mitglieder, für die das Gesetz gemacht worden ist?

Statistik der Arbeitsagentur zur Arbeitnehmerüberlassung

Im Februar 2018 veröffentlichte die Bundesagentur für Arbeit ihre aktuelle Statistik zur Zeitarbeit. Die wesentlichen "Erkenntnisse" sind:

- Die Anzahl der Leiharbeitnehmer ist im langfristigen Vergleich in der Tendenz mit hoher Dynamik gewachsen.
 
- Im gleitenden Jahresdurchschnitt Juli 2016 bis Juni 2017 waren gut eine Million Leiharbeitnehmer in Deutschland sozialversicherungspflichtig oder ausschließlich geringfügig beschäftigt. Der Anteil der Leiharbeitnehmer an der Gesamtbeschäftigung liegt bei knapp drei Prozent.
 
- Leiharbeitnehmer arbeiten häufiger in Tätigkeiten, die mit einem niedrigen Anforderungsniveau verbunden sind. Mehr als jeder Zweite übt eine Helfertätigkeit aus (alle Beschäftigte: jeder Fünfte).
 
- Die Bruttoarbeitsentgelte in der Zeitarbeit liegen deutlich unter den im Durchschnitt über alle Branchen erzielten Entgelten.
 
siehe: Blickpunkt Arbeitsmarkt - Feb. 2018 - Aktuelle Entwicklungen in der Zeitarbeit pdf
 

Aktuelle Positionen der IG Metall zur Leiharbeit

Nach der nun offensichtlich abgeschlossenen Tarifrunde der IG Metall in der Metall- und Elektroindustrie fragt sich manche Leiharbeitskraft:

"Und was habe ich als Leiharbeitskraft davon?"

Hier in Auszügen die Positionierung der IG Metall vom Gewerkschaftstag 2015 zur Leiharbeit pdf

Auch nachzulesen in der Broschüre zu diesem letzten Gewerkschaftstag der IG Metall im Oktober 2015: link

FAQ - 10 Fragen und Antworten

zum Umgang mit Leiharbeit während eines Arbeitskampfes

Infos von der IGM Küste: Hier klicken

IG Metall Warnstreik

Tarifrunde 2018 in der Metall- und Elektroindustrie

Die IG Metall fordert für die Stammbelegschaften:

6% mehr Geld und die Wahloption für eine verkürzte Vollzeit,

Personalausgleich und Angleichung Ost,

sowie einen freien Tag für die Prüfungsvorbereitung von Auszubildenden und dual Studierenden!

Unabhängig von dieser aktuellen Tarifauseinandersetzung streitet die IG Metall auch für gleiches Geld für gleiche Arbeit für Leiharbeitskräfte. Für die Leiharbeit gelten aber andere Tarifverträge, betriebliche Vereinbarungen und das 2017 erneuerte Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).

Was gilt für Leiharbeitskräfte, wenn es im Einsatzbetrieb einen (Warn-)Streik gibt? Ganz einfach: In einem bestreikten Betrieb müssen Leiharbeitskräfte nicht arbeiten! pdf

link: Ratgeber der IG Metall für Leiharbeiter bei Warnstreiks im Einsatzbetrieb

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Neueste Infos der IG Metall zu den Tarifverhandlungen: Tarifticker

Proteste gegen LAN-Entlassungen bei VW

Die Wolfsburger Nachrichten berichten am 13.12.2017 über die Proteste:

VW-Leiharbeiter protestieren gegen auslaufende Verträge
WOLFSBURG Der Unmut machte sich in Hannover Luft und ist auch ein großes Thema in den sozialen Netzwerken.

Von Thomas Kruse, 13.12.2017 - 17:05 Uhr

Das berufliche Schicksal der Zeitarbeitskräfte bewegt die Gemüter bei Volkswagen immer heftiger. Bei Nutzfahrzeuge in Hannover gab es am vergangenen Freitag spontane Proteste der Leiharbeiter. Und auf der Facebook-Seite von VW-Mitarbeitern im Stammwerk wird das Thema heiß diskutiert. Dort ist auch ein Flugblatt von Leiharbeitern zu sehen. Ihr Vorwurf lautet: „Arbeitsplatzverlust für uns, Sonderschichten für Euch!“. Zum Jahresende ist womöglich für Hunderte der Zeitarbeitskräfte Schluss bei VW. Der zwischen Betriebsrat und Unternehmen abgeschlossene Zukunftspakt lässt da wenig Spielraum. Beide Seiten bemühen sich aber noch um individuelle Lösungen und sprechen auch von Härtefällen.

Um wie viele auslaufende Verträge in Wolfsburg und Hannover es sich handelt, wird vom Unternehmen nicht kommuniziert. In Hannover sollen es rund 200 sein, die ursprünglich bis Oktober laufen sollten, dann aber bis Ende Dezember verlängert wurden. Die Mitarbeiter waren zu Beginn des Jahres von Wolfsburg nach Hannover gewechselt. Die Zeitarbeitnehmer hatten sich auch auf Betriebsversammlungen an den VW-Standorten zu Wort gemeldet (wir berichteten).

„Wir bedauern die persönliche Situation jedes einzelnen Zeitarbeiters. Volkswagen hat in den zurückliegenden Jahren rund 17 000 Zeitarbeiter übernommen. Doch leider können wir Übernahmen wie in den vergangenen Jahren nicht fortsetzen. Denn Volkswagen und die gesamte Autoindustrie befinden sich in einem tiefgreifenden Wandel, auf den sich die Marke Volkswagen mit dem Zukunftspakt einstellt. Was die Zeitarbeit betrifft, haben wir offen gesagt, dass wir die Verträge vieler Zeitarbeitnehmer nicht verlängern und sie auch nicht in die Stammbelegschaft übernehmen können“, heißt es in einer Mitteilung des Unternehmens.

Dennoch bemühe sich Volkswagen intensiv um Lösungen für Betroffene. Wenn es betriebswirtschaftlich sinnvoll ist, können dies auch Einsätze an anderen Standorten oder auch befristete Übernahmen an anderen Standorten sein. Man helfe auch, Brücken in eine andere Beschäftigung zu bauen. Die Autovision Zeitarbeit helfe bei der Suche nach Folgebeschäftigungen.

 

Leiharbeiter VW12122017

 

Die Internationale Automobilarbeiterkoordination (IAAR) schreibt dazu:

Protestaktion Leiharbeiter bei VW Hannover
am 13. Dezember 2017.

Nachdem bereits in der KW 49 auf der Betriebsversammlung sehr viele Kollegen in Wolfsburg lautstarkt ihren Protest gegen die Entlassung der Leiharbeiter Luft machten und sich Protest Mails bei Osterloh häuften, haben am letzten Freitag gut 100 Kollegen Zeitarbeiter aus Wolfsburg, die ins Werk Hannover „entliehen“ sind, ihren Unmut mit einem Gang zum BR geäußert.
Wie auch die 4 Frauen aus dem Service Center, die im Herbst entlassen wurden und die wir mit der bundesweiten Unterschriftensammlung unterstützen, sind sie fest entschlossen alles zu tun, um ihre Entlassung zu verhindern. „Arbeitsplatzverlust für uns, Sonderschichten für euch“ titelt und verbreitete sich ein Flugblatt dazu zu Tausenden im Werk. (Anlage)

Ich weiß das es auch bei euch einen großen Unmut darüber gibt. Um unsere Kraft zu bündeln, macht diese Aktionen bekannt, protestiert und senden Solidaritätsadressen an die Adresse: iac-Hannover@gmx.de und www.iaar.de

IAB - Stellungnahme 5/2017

Aus der Stellungnahme:

Laut Arbeitnehmerüberlassungsstatistik, die die Dauer der beendeten Beschäftigungsverhältnisse erhebt, waren im Jahr 2015 etwa 52 Prozent der Leiharbeitsjobs kürzer als drei Monate. Genaueren Aufschluss über die Beschäftigungsdauern nach neun und 24 Monaten gibt eine Analyse des IAB, deren wichtigste Ergebnisse im Folgenden präsentiert werden (Haller und Jahn, 2014a, b). Da die Zeitarbeitsfirma der rechtliche Arbeitgeber ist, wird die Dauer der Überlassung eines Leiharbeiters an einen Kundenbetrieb statistisch nicht erfasst. Daher wurde nachfolgend die Beschäftigungsdauer beim gleichen Verleihbetrieb herangezogen. Vor allem für kurze Beschäftigungszeiten sollten diese in der Regel mit der Überlassungsdauer übereinstimmen.
Legt man den Zeitraum der Jahre 2000 bis 2012 zu Grunde, so zeigt sich, dass nach drei Monaten noch circa 50 Prozent der Leiharbeitnehmer beim gleichen Zeitarbeitsbetrieb tätig waren siehe Abbildung 1). Etwa ein Drittel war dort sechs Monate oder länger beschäftigt, nach neun Monaten waren es noch 25 Prozent. Rund zwölf Prozent der Zeitarbeitnehmer waren länger als 18 Monate bei der gleichen Zeitarbeitsfirma tätig.

Differenziert man nach der Berufsausbildung der Arbeitnehmer, werden große Unterschiede deutlich. Etwa 36 Prozent der Leiharbeiter mit Hochschulabschluss und 26 Prozent der Leiharbeiter mit Berufsausbildung waren nach neun Monaten nach wie vor im gleichen Zeitarbeitsunternehmen tätig. Hingegen wiesen nur etwa 18 Prozent der Leiharbeiter ohne abgeschlossene Berufsausbildung eine Beschäftigungsdauer von neun Monaten beim gleichen Zeitarbeitsbetrieb auf.

Eine Beschäftigungsdauer von 18 Monaten oder mehr schafften nur wenige Arbeitnehmer in der Branche: Nach 18 Monaten waren noch 20 Prozent der Leiharbeitnehmer mit Hochschulabschluss, 13 Prozent mit und nur acht Prozent ohne Berufsausbildung im selben Arbeitsverhältnis tätig. Eine Ursache für die längeren Beschäftigungsdauern Hochqualifizierter ist vermutlich die Art der ausgeübten Tätigkeit. Sie dürften häufiger in längerfristig angelegten Projekten eingesetzt werden, die auch eine längere Einarbeitungszeit verlangen. Hingegen sind Leiharbeiter ohne Berufsausbildung häufiger in kurzfristigen Helfertätigkeiten mit einer kurzen Einweisungsphase anzutreffen.
Die Beschäftigungsdauern machen deutlich, dass nur ein kleiner Teil der Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen von der Neuregelung betroffen gewesen wären. Ferner gilt zu bedenken, dass vor allem die Einführung des Equal Pay nach neun Monaten Anreize setzt, Leiharbeiter nach dieser Frist durch neue Leiharbeiter zu ersetzen. Eine mögliche Folge ist, dass die Überlassungsdauern zukünftig sinken werden.

Den kompletten Text findet man unter: http://doku.iab.de/stellungnahme/2017/sn0517.pdf

Betriebsratswahlen - Leiharbeitnehmer bestimmen mit

Ab März 2018 geht's los: Dann wählen Belegschaften ihre neuen Betriebsräte. Auch Leiharbeitnehmer wählen mit. Wenn sie mindestens drei Monate im Einsatzbetrieb arbeiten, haben sie das gleiche Wahlrecht wie die Stammbeschäftigten.

Leiharbeitnehmer haben nicht nur einen, sondern zwei Arbeitgeber: die Zeitarbeitsfirma, mit der sie ihren Arbeitsvertrag haben - und der Einsatzbetrieb, in dem sie arbeiten.

An wen nun wenden, wenn es etwas zu regeln gibt? Alle Fragen zum Arbeits- und Tarifvertrag bereden Leiharbeitnehmer mit ihrem Verleiher. Doch den bekommen sie nicht immer zu greifen. Und alles, was mit dem direkten Arbeitsplatz zu tun hat, besprechen sie mit ihrem Einsatzbetrieb. Und der verweist nicht selten auf ihren Verleiher. In solchen Fällen hilft der Betriebsrat. 
 

Doppelt hält besser: aktiv werden und mitbestimmen

Meist gibt es einen im Einsatzbetrieb, der auch für die Leiharbeiter ein kompetenter Ansprechpartner ist. In den Zeitarbeitsfirmen, also in Verleihbetrieben, sind seltener Arbeitnehmervertreter anzutreffen. Nicht zuletzt, weil viele Beschäftigte sich untereinander gar nicht kennen. Zwar ist die Organisation einer Betriebsratswahl in Zeitarbeitsfirmen nicht einfach, aber auch nicht unmöglich. Die IG Metall unterstützt Leihbeschäftigte, wenn sie in ihrem Verleihbetrieb einen Betriebsrat gründen wollen.
(Weiterlesen bei der IG Metall: hier klicken)

"Branchenzuschlags-Tarifverträge Leiharbeit - was man wissen muss"

Mit der Erneuerung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zum 01.04.2017 haben die Branchenzuschlags-Tarifverträge eine besondere Bedeutung gewonnen. Eine anschauliche Übersicht zu den Branchenzuschlägen in der Leiharbeit hat die Hamburger Kanzlei Templin und Thieß am 13. Oktober 2017 veröffentlicht. Darin gibt der Rechtsanwalt Holger Thieß auch Antworten auf die wichtigsten Fragen der Betroffenen. In der Einleitung heisst es:

"Beginnend ab 2012 wurden für diverse Branchen so genannte Branchenzuschläge für die Leiharbeitnehmer in diesen Bereichen vereinbart. In den Tarifverträgen zwischen den jeweiligen Einzelgewerkschaften und den Arbeitgeberverbänden BAP und iGZ wurde die Lücke zwischen den Tarifentgelten in der Leiharbeit und den Einsatzbranchen verringert.

Diese Tarifverträge gelten für alle tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen von BAP und iGZ. Sie finden zudem Anwendung, wenn im Arbeitsvertrag auf die Tarifregelungen von BAP (früher BZA) oder iGZ Bezug genommen wird.

Der Branchenzuschlag ist ein nach der Einsatzdauer gestaffelter Prozentsatz, der auf das jeweilige Stundenentgelt aufgeschlagen wird. Er ist zu zahlen, wenn ein Leiharbeitnehmer in einem Unternehmen dieser Branchen länger als sechs beziehungsweise vier Wochen (Tarifverträge ver.di) eingesetzt wird. Die Höhe der Zuschläge variiert dabei nach Branche, Einsatzdauer und Qualifikation. (...)" link

In der Kritik: Tarifverträge, die schlechter sind als gesetzliche Regelungen

Am 21.09.2017 veröffentlichte die "Neue Osnabrücker Zeitung" einen Beitrag, der die Aufweichung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) durch Tarifverträge zum Inhalt hatte. Titel: "Gesetz als Mogelpackung?" - Untertitel: "Metallindustrie unterläuft Regeln zu Leiharbeit". link

Zum Abschluss eines Tarifvertrages benötigt man mindestens zwei Partner. Und bei den Tarifverträgen zur Leih- und Zeitarbeit (TV LeihZ) ist oftmals einer der Partner unsere IG Metall.

Das AÜG sieht aktuell eine Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten vor. Die neuesten Tarifverträge zwischen Arbeitgeberverbänden und der IG Metall ermöglichen allerdings bis zu 48 Monate Einsatz in nur einem Entleihbetrieb. Das hat weder etwas mit "vorübergehenden Einsatz" noch mit dem "Abfangen von kurzfristigen Auftragsspitzen" noch mit der Vertretung für fest angestellte KollegInnen zu tun, die, aus welchen Gründen auch immer, für eine absehbare Zeit ausfallen.

Die Absicherung von Industriestandorten, und damit auch die Absicherung der Arbeitsplätze von Stammbeschäftigten, steht hier gegen die vielfach formulierte Forderung nach gleichem Geld und gleichen Rechten für Leiharbeitskräfte - ab dem 1. Tag! Für viele betroffene KollegInnen stellt sich die Frage: Bin ich KollegIn zweiter Klasse? Ist ein Stammbeschäftigter vielleicht doch "gleicher" als eine Leiharbeitskraft?

Hier ist eine gründliche innergewerkschaftliche Diskussion von Nöten!

Aufhänger für den Artikel war eine Anfrage der GRÜNEN-Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke zur Höchstüberlassungsdauer und die Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Hier nachzulesen: pdf

„Sie wächst und gedeiht, die Leiharbeit“ (Prof. Stefan Sell, Hochschule Koblenz)

Regelmäßig veröffentlich die Bundesagentur für Arbeit einen Bericht über die Lage der Leiharbeitsbranche - bei der BA als „Zeitarbeit“ tituliert. Die neuste Ausgabe von Aktuelle Entwicklungen der Zeitarbeit wurde nun im Juli 2017 publiziert. In der Zusammenfassung des neuen Berichts bilanziert die BA bekannte Strukturmerkmale:

„Im Jahr 2016 waren 991.000 Leiharbeitnehmer in Deutschland sozialversicherungspflichtig oder ausschließlich geringfügig beschäftigt. Der Anteil der Leiharbeitnehmer an der Gesamtbeschäftigung liegt bei knapp 3 Prozent. Mehr als jeder zweite Leiharbeiter übt eine Helfertätigkeit aus (bei allen Beschäftigten: jeder Fünfte). (...)“ weiter

Wegweisendes Urteil des Bundesarbeitsgerichtes

Branchenzuschläge gelten auch für Leiharbeiter bei Dienstleistern

Mit den Tarifverträgen der IG Metall erhalten LeiharbeiterInnen in der Metall- und Elektroindustrie, in der Holz- und Kunststoffindustrie und in der Textilindustrie sogenannte Branchenzuschläge auf ihren normalen Zeitarbeitstarif. Leiharbeitskräften bei Dienstleistern wurden die Branchenzuschläge jedoch bislang oft verweigert. Begründung: „Ihr seid nicht in der Metallindustrie eingesetzt, sondern bei einem Dienstleister.“ Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun jedoch in mehreren Fällen entschieden, dass auch Leihbeschäftigte in „Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstigen Hilfe- und Nebenbetrieben“ Anspruch auf die Branchenzuschläge haben. Hier erklärt die IG Metall alles Wichtige zum neuen Urteil. link

Siehe dazu auch den Beitrag "Verdeckte Leiharbeit enttarnen – Jetzt reicht ein Tag" aus der Anwaltskanzlei Templin und Thieß, Hamburg: link

Weitere Beiträge...

  1. Kritik an AÜG und Tarifverträgen
  2. Besuch bei der Tarifkomission
  3. Kommentar zum neuen Tarifvertrag
  4. Höchstüberlassungsdauer in der Metall- und Elektroindustrie

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