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  • 33 Fragen zur Zeitarbeit

 

 

Tarifverhandlungen Leiharbeit: Was muss ich wissen? - Eine Information des DGB

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Equal Pay,  Mindestlohntarifvertrag, Tariföffnungsklausel und Nachwirkung? Die häufigsten Fragen zu den Tarifverhandlungen in der Leiharbeit beantwortet unser Ratgeber.

Worum geht es bei den Tarifverhandlungen in der Leiharbeit? Welche Tarifverträge werden neu verhandelt?

Die Mitgliedsgewerkschaften des DGB verhandeln derzeit als DGB-Tarifgemeinschaft über verschiedene Tarifverträge in der Leiharbeit mit den Arbeitgeberverbänden iGZ und BAP.

Dabei geht es zum einen um die Entgelttarifverträge, die die Löhne in den verschiedenen Entgeltgruppen für die Leiharbeitsbeschäftigten festlegen. Hier geht es in erster Linie um eine stufenweise Erhöhung der untersten Entgeltgruppen Ost und West, eine entsprechende Erhöhung der weiteren Entgeltgruppen und eine Angleichung der Entgelttabellen von Ost an West.

Die beiden untersten Lohngruppen für Ost und West der Entgelttarifverträge bilden die Grundlage für die Mindeststundenentgelte im Mindestlohntarifvertrag, der ebenfalls neu verhandelt wird. Diese Mindeststundenentgelte können auf Antrag der Tarifvertragsparteien nach Abschluss eines neuen Mindestlohntarifvertrags durch das Bundesarbeitsministerium (als Lohnuntergrenze in der Leiharbeit) in einer Rechtsverordnung verbindlich festgelegt werden. Dies ermöglicht § 3 a Arbeit­nehmer­überlassungsgesetz (AÜG). Erst mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung gibt es einen verbindlichen Branchenmindestlohn in der Leiharbeit zugunsten aller Leiharbeitsbeschäftigten. Denn die Rechtsverordnung wirkt wie ein Gesetz und ist Anspruchsgrundlage für alle Beschäftigten. Derzeit liegt der Branchenmindestlohn in der Leiharbeit bei 8,19 (West) und 7,50 (Ost).

Zum anderen geht es in den laufenden Verhandlungen aber auch um die Verbesserung der Regelungen in den Manteltarifverträgen und Entgeltrahmentarifverträgen, wie z.B. die Frage des Streikbrucheinsatzes von Leiharbeitsbeschäftigten, die Regelung der Ausschlussfristen (das sind die Fristen, innerhalb derer die Ansprüche aus den Tarifverträgen geltend gemacht werden müssen) und der Arbeitszeitkonten, die Entgeltgruppenbeschreibungen und die Frage des Geltungsbereichs für Werkverträge.

Wer führt die Verhandlungen auf Arbeitnehmerseite, wer führt sie auf der Arbeitgeberseite?

Weiterlesen: Tarifverhandlungen Leiharbeit: Was muss ich wissen? - Eine Information des DGB

Gewerkschafter gegen Leiharbeitstarifvertrag

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Berlin (nd-Meyer). Gegen die angekündigte Aufnahme von neuen Tarifverhandlungen für die Leiharbeitsbranche regt sich Widerstand an der Gewerkschaftsbasis. In einem Offenen Brief fordern Sekretäre, Basisaktivisten und ganze Betriebsratsgremien, die Vorstände des DGB und
seiner Einzelgewerkschaften auf, den Tarifvertrag für die Leiharbeitsbranche einfach auslaufen zu lassen. Nach nd-Angaben hatten den am 11. April veröffentlichten Brief in dieser Woche knapp 400 Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter unterzeichne - Tendenz steigend.

Unter dem Titel »Equal Pay durchsetzen statt Lohndumping tarifieren - Nein zum DGB Tarifvertrag in der Zeitarbeit!« kritisieren die Autoren, nur ohne neuen Tarifvertrag könne der Equal-Pay-Grundsatz von Leiharbeitern und Stammbelegschaften im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) durchgesetzt werden. Denn nach AÜG kann von diesem Grundsatz mit einem Tarifvertrag abgewichen werden. Leiharbeiter, die unter das
Tarifwerk des DGB fallen, verdienen so um einiges weniger als Festangestellte.

Der DGB hatte den Vertrag damals abgeschlossen, weil die Gewerkschaften befürchteten, eine der arbeitgebernahen christlichen Gewerkschaften könnte einen noch schlechteren Vertrag abschließen. Zudem ist umstritten ob die bei abgelaufenen Tarifverträgen geltende Nachwirkung auch Equal Pay außer Kraft setzt.

URL: http://www.neues-deutschland.de/artikel/821091.gewerkschafter-gegenleiharbeitstarifvertrag.html

Tarifrunde Zeitarbeit: Tarifinfo zur vierten Tarifverhandlung Nr. 4, 30. April 2013

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Die DGB-Mitgliedsgewerkschaften in der DGB-Tarifgemeinschaft sind am 30. April 2013 zur viertenTarifverhandlung mit den Arbeitgeberverbänden in der Zeitarbeit BAP und IGZ zusammen gekommen.

Die Entgeltforderungen der DGB-Mitgliedsgewerkschaften in der DGB-Tarifgemeinschaft sind den Arbeitgebern bereits in der 1. Tarifverhandlung übermittelt worden:

Die unterste Entgeltgruppe sollte in zwei Stufen von zuerst 8,50 Euro auf dann 9,00 Euro (West) erhöht werden. Die anderen Entgeltgruppen müssen entsprechend prozentual angepasst werden.

  • Die Entgelttabelle Ost soll sich an das Niveau West so annähern, dass am Ende der Laufzeit ein gleiches Entgelt Ost/West erreicht ist.
  • Der Entgelttarifvertrag sollte eine Laufzeit von 24 Monaten haben.
  • Der Mindestlohntarifvertrag sollte eine Laufzeit von 30 Monaten haben (wegen Vorlaufzeit zum Erlass der Rechtsverordnung von ca. 6 Monaten, deshalb ist ein frühzeitiger Abschluss notwendig).

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ZOOM-Workshop 2013 vom 14. bis 16.6.2013

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Das Netzwerk ZOOM lädt gemeinsam mit den AKMiZ Freiburg, Hamburg und Augsburg in Zusammenarbeit mit dem Franz Künstler e.V. ein zum

ZOOM Workshop 2013
Bundesweites Treffen der Arbeitskreise Menschen in Zeitarbeit
vom 14.6.2013 bis 16.6.2013
in Freiburg (Breisgau)

Der Workshop beginnt am Freitag um 17:00 Uhr und endet am Sonntag mit dem Mittagessen um 12:00 Uhr.

Themenschwerpunkte sind u.a. die Tarifverträge der DGB-Tarifgemeinschaft und der Umgang mit Werkverträgen im Unternehmen. Auch dieses Mal ist der Workshop als Seminar nach §37 (6) BetrVG konzipiert, um auch Betriebsräten aus Ver- und Entleihbetrieben die Teilnahme zu ermöglichen.

Interessierte können sich bei der Verwaltungsstelle Freiburg anmelden.

Betriebsräte können für die Beschlussfassung und den Kostenübernahmeantrag die Seminarausschreibung als PDF herunterladen .

Als Referenten sind vorgesehen:

Gerhard Wick von der Bezirksleitung Baden-Württemberg zum Thema Tarifverträge
N.N. vom Vorstand der IG Metall zum Thema Kampagne
Jan Aleith zum Thema Solidarität
Christoph Schulz zum Thema Werkverträge

Anmeldungen sind bis zum 10.6.2013 möglich.

Kontakt: IG Metall Verwaltungsstelle Freiburg, Telefon: 0761/207 38-0

 


 

Tarifrunde Zeitarbeit: Info zur dritten Verhandlungsrunde am 22. April 2013

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Die DGB-Mitgliedsgewerkschaften in der DGB-Tarifgemeinschaft sind am 22. April 2013 zur dritten Tarifverhandlung mit den Arbeitgeberverbänden in der Zeitarbeit BAP und IGZ zusammen gekommen, um über weitere rechtzeitige Anschlusstarifverträge für die Entgelttarifverträge in der Zeitarbeit weiterzuverhandeln.

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Tarifrunde Zeitarbeit: Tarifinfo vom 18. April 2013

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Die DGB-Mitgliedsgewerkschaften in der DGB-Tarifgemeinschaft haben mit den Arbeitgeberverbänden BAP und IGZ am 11. April in einer zweiten Runde über die Anschlusstarifverträge in der Zeitarbeit verhandelt. Die Gespräche endeten ohne konkretes Angebot der Arbeitgeber.

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Tarifrunde Zeitarbeit: Tarifinfo vom 21. März 2013

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Die Entgelttarifverträge zwischen den DGB-Mitgliedsgewerkschaften in der DGB-Tarifgemeinschaft und den Zeitarbeitverbänden BAP/IGZ sind erstmals zum 31. Oktober 2013 kündbar. Um rechtzeitige Anschlusstarifverträge zu ermöglichen, sind die Tarifvertragsparteien am 14. März 2013 zur ersten Tarifverhandlung zusammengekommen. Die hierfür erforderlichen Kündigungen der Entgelttarifverträge werden fristgemäß zum 30. April 2013 übermittelt.

Weiterlesen: Tarifrunde Zeitarbeit: Tarifinfo vom 21. März 2013

Gewerkschaften streben Mindestlohn für Leiharbeitnehmer an

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Ab 14. März verhandeln die DGB-Gewerkschaften, darunter die IG Metall, über neue Tarifverträge für Leihbeschäftigte. Die Gewerkschaften wollen unter anderem einen Stundenlohn von 8,50 Euro für Leiharbeitnehmer durchsetzen. Für die IG Metall verhandelt Stefan Schaumburg mit. Der Leiter des Bereichs Tarifpolitik beim IG Metall-Vorstand erläutert im Interview, um was es in der Tarifverhandlung geht.

Weiterlesen: Gewerkschaften streben Mindestlohn für Leiharbeitnehmer an

BAG ändert eigene Rechtsprechung: Leiharbeitnehmer zählen im Entleiherbetrieb!

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Pressemitteilung Nr. 18/13 des Budesarbeitsgerichtes

Leiharbeitnehmer zählen im Entleiherbetrieb

Leiharbeitnehmer sind bei der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer eines Betriebs grundsätzlich zu berücksichtigen.

Nach § 9 Satz 1 BetrVG richtet sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats nach der Anzahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer. Bei 5 bis 100 Arbeitnehmern kommt es darüber hinaus auch auf die Wahlberechtigung an. Ab 101 Arbeitnehmern nennt das Gesetz diese Voraussetzung nicht mehr. In Betrieben mit in der Regel 701 bis 1000 Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat aus 13 Mitgliedern, in Betrieben mit in der Regel 1001 bis 1500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern.

Wie der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden hat, zählen in der Regel beschäftigte Leiharbeitnehmer bei den Schwellenwerten des § 9 BetrVG im Entleiherbetrieb mit. Das ergibt die insbesondere an Sinn und Zweck der Schwellenwerte orientierte Auslegung des Gesetzes. Jedenfalls bei einer Betriebsgröße von mehr als 100 Arbeitnehmern kommt es auch nicht auf die Wahlberechtigung der Leiharbeitnehmer an.

Anders als in den Vorinstanzen hatte daher beim Bundesarbeitsgericht die Anfechtung einer Betriebsratswahl durch 14 Arbeitnehmer Erfolg. In ihrem Betrieb waren zum Zeitpunkt der angefochtenen Wahl neben 879 Stammarbeitnehmern regelmäßig 292 Leiharbeitnehmer beschäftigt. Der Wahlvorstand hatte die Leiharbeitnehmer bei der Wahl nicht berücksichtigt und einen 13-köpfigen Betriebsrat wählen lassen. Unter Einbeziehung der Leiharbeitnehmer wäre dagegen ein 15-köpfiger Betriebsrat zu wählen gewesen.

Bundesarbeitsgericht,
Beschluss vom 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 -

Landesarbeitsgericht Nürnberg,
Beschluss vom 2. August 2011 - 7 TaBV 66/10 -


 

BAG: Gleiches Arbeitsentgelt für Leiharbeitnehmer ohne gültigen Tarifvertrag. Aber die Verjährungsfrist muss beachtet werden.

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Pressemitteilung Nr. 17/13 des Bundesarbeitsgerichtes

Gleiches Arbeitsentgelt für Leiharbeitnehmer

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verpflichtet den Verleiher, dem Leiharbeitnehmer das gleiche Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Entleiher vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt („equal pay"). Von diesem Gebot der Gleichbehandlung erlaubt das AÜG ein Abweichen durch Tarifvertrag, wobei nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen arbeitsvertraglich vereinbaren können. Tarifverträge, die für Leiharbeitnehmer ein geringeres Arbeitsentgelt vorsehen, als es vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers erhalten, hat ua. die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) mit Arbeitgeberverbänden der Leiharbeitsbranche geschlossen. Nachdem der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts am 14. Dezember 2010 (- 1 ABR 19/10 -, vgl. Pressemitteilung Nr. 93/10) festgestellt hat, dass die CGZP nicht tariffähig ist, haben bundesweit zahlreiche Leiharbeitnehmer auf Nachzahlung der Differenz zwischen der von ihren Arbeitgebern gewährten Vergütung und der eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers geklagt. In fünf dieser Verfahren hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts heute über die Revisionen verhandelt und entschieden. Dabei ist er von folgenden Grundsätzen ausgegangen:

Die CGZP konnte keine wirksamen Tarifverträge schließen. Leiharbeitnehmer, in deren Arbeitsverträgen auf die von der CGZP abgeschlossenen „Tarifverträge" Bezug genommen ist, haben nach § 10 Abs. 4 AÜG Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das ein vergleichbarer Stammarbeitnehmer des Entleihers erhalten hat.

Etwaiges Vertrauen der Verleiher in die Tariffähigkeit der CGZP ist nicht geschützt.

Soweit in neueren Arbeitsverträgen neben oder anstelle einer Verweisung auf CGZP-Tarifverträge auf den mehrgliedrigen Tarifvertrag zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP), der CGZP und einer Reihe von christlichen Arbeitnehmervereinigungen vom 15. März 2010 Bezug genommen wird, ist eine solche Klausel intransparent und nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, wenn sich nicht ersehen lässt, welches der tariflichen Regelwerke bei sich widersprechenden Regelungen den Vorrang haben soll.

Der gesetzliche Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG wird zu dem arbeitsvertraglich für die Vergütung vereinbarten Zeitpunkt fällig. Er unterliegt wirksam vereinbarten Ausschlussfristen. Insbesondere darf die Verfallfrist drei Monate nicht unterschreiten. Zur Verhinderung des Verfalls genügt eine Geltendmachung des gesetzlichen Anspruchs dem Grunde nach.

Der gesetzliche Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Leiharbeitnehmer Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen hat (§ 199 Abs. 1 BGB). Dafür reicht die Kenntnis des Leiharbeitnehmers von den Tatsachen. Auf seine rechtliche Beurteilung der Tariffähigkeit der CGZP kommt es nicht an.

Der Entgeltanspruch nach § 10 Abs. 4 AÜG besteht während der Dauer der Überlassung an ein entleihendes Unternehmen. Zu seiner Berechnung ist ein Gesamtvergleich aller Entgelte im Überlassungszeitraum anzustellen. Dabei bleibt Aufwendungsersatz außer Betracht, es sei denn, es handelt sich um "verschleiertes" und damit steuerpflichtiges Arbeitsentgelt.

Weiterlesen: BAG: Gleiches Arbeitsentgelt für Leiharbeitnehmer ohne gültigen Tarifvertrag. Aber die...

Streikbruch durch Leiharbeit - Der Fall Neupack

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Streikbruch durch die Leihbranche gibt es schon seit Jahren immer wieder. Der Streikbruch am Beispiel Neupack in Hamburg (IG BCE) hat noch einmal eine besondere Qualität.

Der Streik der Kolleginnen und Kollegen bei Neupack für einen Tarifvertrag ist inzwischen im 5. Monat. Er wurde von Anfang an durch den Einsatz von polnischen Leiharbeitern und die anschließende "Vermittlung" derselben durch die polnische Leihfirma Work Express an Neupack entscheidend geschwächt.

  • An der polnischen Verleihfirma Work Express (Selbstdarstellung: „Wir handeln rechtsmäßig und nach den Regeln der ausgewogenen Entwicklung.“) ist iGZ-Mitglied Piening GmbH (Selbstdarstellung: „In jeder Hinsicht besteht unser Anspruch darin gesetzmäßig zu handeln.“) seit März 2010 beteiligt, wie man auf der Internetseite des Unternehmens nachlesen kann.
  • Die Leiharbeiter von Work Express waren bei Neupack nach iGZ-TV im Einsatz.
  • Dieser Tarifvertrag erlaubt keinen Einsatz von Leiharbeitern in regulär bestreikten Betrieben. (Protokollnotiz zum derzeit gültigen Manteltarifvertrag: „10. Arbeitnehmer werden nicht in Betrieben eingesetzt, die ordnungsgemäß bestreikt werden (…)“)
  • Erst nach Einspruch der IG BCE am 4.11.2012 und dem darauf folgenden Anwaltsschreiben wurde der Leiharbeitereinsatz am 9.11.2012 beendet.
  • Work Express beendete den Einsatz indem sie die Arbeitsverträge mit ihren Leiharbeitern sowie den Überlassungsvertrag mit Neupack „auflöste“, wie aus dem Schreiben von Work Express an den Anwalt der IG BCE hervorgeht.
  • Erst auf Nachfrage der Zeitung „Junge Welt“ erklärte Work Express, dies sei „einvernehmlich“ geschehen.
  • Work Express ermöglichte Neupack damit, den mit Leiharbeit begonnen Streikbruch durch befristete Beschäftigung der „ehemaligen“ Leiharbeiter nahtlos fortzusetzen.
  • Vom iGZ gibt es bis dato zu diesen Vorgängen keinerlei offizielle Stellungnahmen. (Abgesehen von verharmlosenden Äußerungen im ZOOM - Diskussionsforum).
  • Die Delegiertenkonferenz der IG BCE Hamburg-Harburg hat aufgrund der Vorgänge bei Neupack einen Initiativantrag zur Verbesserung des Streikrechts verabschiedet in dem Ihr Hauptvorstand sowie der DGB und seine Einzelgewerkschaften aufgefordert werden sich für diesen Antrag einzusetzen.

Zum Verständnis dieser Vorgänge veröffentlicht ZOOM den Briefwechsel zwischen dem Anwalt der IG BCE und Work Express , den Briefwechsel der Zeitung "Junge Welt" mit der Piening GmbH und Work Express sowie den Initiativantrag der IG BCE Hamburg-Harburg .

Diesen Briefwechseln ist zu entnehmen, wie widersprüchlich sich Work Express zum Streikbruch äußert und dass die Piening GmbH keinen Anlass sieht, ihre Rolle als Partner von Work Express und maßgebliches Mitglied im IGZ zu hinterfragen.

Wir fordern den DGB, die DGB-Tarifgemeinschaft, die an ihr beteiligten Einzelgewerkschaften und besonders die IG Metall auf, die Vorgänge bei Neupack zu skandalisieren, den streikenden Kollegen bei Neupack öffentlich ihrer Solidarität zu versichern und den Initiativantrag zur Verbesserung des Streikrechts politisch zu unterstützen.

Die Vorgänge bei Neupack stellen einen massiven Angriff auf das Streikrecht in der Bundesrepublik dar, der von den Gewerkschaften nicht hingenommen werden darf. Wenn dieses Beispiel Schule macht, wächst der ohnehin schon hohe Druck auf die Kolleginnen und Kollegen in den Betrieben noch weiter an.

Und hier zur Ergänzung der Artikel aus der jungen welt vom 2.3.13


 

Solidaritätsadresse an die Kolleginnen und Kollegen bei Neupack

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Liebe Kolleginnen und Kollegen von Neupack,

das Leiharbeits-Netzwerk der IG Metall steht euch solidarisch Zur Seite!

Die Vorgänge bei Neupack werfen ein Schlaglicht auf die negativen Entwicklungen in der Bundesrepublik.

Unternehmer die sich Tarifverträgen verweigern, Leiharbeiter als Streikbrecher missbrauchen, mit durchsichtigen Tricks das Recht beugen und das auch noch von Gerichten abgesegnet bekommen – in all dem liegt eine Gefahr für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die Betriebsräte und für die Zukunft der Gewerkschaften.

Umso wichtiger ist euer Kampf für uns alle und umso wichtiger ist, das der Arbeitskampf bei Neupack so öffentlich wie möglich gemacht wird.

Aus diesem Grunde haben wir auf unserer Netzwerk-Site www.igmetall-zoom.de umfassend über euch berichtet und werden das auch weiterhin tun.

Wir fordern den DGB, die ihm beteiligten Einzelgewerkschaften und besonders die IG Metall auf, die Vorgänge bei Neupack zu skandalisieren, den streikenden Kollegen bei Neupack öffentlich ihrer Solidarität zu versichern und den Initiativantrag der Delegiertenversammlung Hamburg-Harburg der IG BCE zur Verbesserung des Streikrechts politisch zu unterstützen.

Kolleginnen und Kollegen von Neupack, haltet durch, am Ende muss ein Tarifvertrag stehen!

Christoph Schulz für ZOOM – Ein Netzwerk der IG Metall


 

Streik und Streikbruch bei Neupack

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Seit dem 1. November streiken die Kolleginnen und Kollegen der Neupack Verpackungen GmbH & Co KG in Rotenburg/Wümme und Hamburg-Stellingen.

Die Forderung von Belegschaft, Betriebsrat und IG BCE: Ein Tarifvertrag, der gerechte und geregelte Arbeitsverhältnisse schafft und mehr Lohn. Dem Streik waren zwölf Monate lang ergebnislose Gespräche vorangegangen.

Die Firma Neupack hatte anfangs versucht, die Produktionsausfälle durch den Einsatz von Leiharbeitern aufzufangen. Dies übernahm die Firma »Work Express« aus dem polnischen Katowice. Weil einer der führenden Funktionäre des deutschen Branchenverbandes »Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen« (iGZ) an der Firma beteiligt ist, drohte ein Skandal – und zunächst sah es so aus, als ob die Streikbrecher abziehen würden ... Doch das war nur ein juristischer Trick. »Die Leiharbeiter wurden nicht abgezogen, sondern von Neupack direkt angestellt, (...)«, erklärte der für Neupack zuständige Gewerkschaftssekretär Rajko Pientka von der IG BCE.

Seitdem wird von Seiten der Firma Neupack jeder Kontakt der Streikenden und der IG BCE zu den polnischen Kollegen systematisch unterbunden.

Wir wollen das nicht hinnehmen! Deshalb haben Kollegen aus dem Netzwerk ZOOM einen kleinen Fragenkatalog erarbeitet, den wir hiermit allen zur Verfügung stellen, die Kontakt zu den ehemaligen Leiharbeitskräften aus Polen haben. Erste Gespräche mit dem Betriebsrat von Neupack und der IG BCE hat die Firma Neupack unterbunden. Solltet ihr Antworten auf diese Fragen bekommen, dann schickt sie bitte an AKMiZ-Hamburg@igmetall-zoom.de.

Fragen über Fragen:

Wie lange arbeitest du schon als Leiharbeiter?

War der Einsatz bei Neupack dein erster Einsatz als Leiharbeiter in Deutschland?

Wann hast du erfahren, dass du diesen Arbeitseinsatz in Hamburg, bzw. Rotenburg/W. hast?

Oder ist der Einsatz hier auch dein erster Einsatz für die Firma work express gewesen?

Wann hast du eigentlich davon erfahren, dass die Arbeiter bei Neupack streiken?

Seit wann warst du bei der Firma work express angestellt? Hattest du einen befristeten oder einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit work express?

Welche Kündigungsfristen gab es in dem Vertrag mit work express?

Hast du deinen Arbeitsvertrag mit work express hier in Deutschland dabei? Dürfen wir ihn einsehen?

 

Wie kam es dazu, dass du jetzt nicht mehr bei work express sondern bei Neupack angestellt bist?

Gab es beim Wechsel von work express zu Neupack Kontakt zwischen dir und deinen Vorgesetzten bei work express?

Hat dich work express aufgefordert einen neuen Arbeitsvertrag mit Neupack zu schließen?

Hast du bei deinem Wechsel zu Neupack einen Vertrag unterschrieben oder ist alles nur mündlich vor sich gegangen?

Wann hast du deinen neuen Arbeitsvertrag mit der Firma Neupack unterschrieben?

Ist dieser Arbeitsvertrag befristet, und wenn ja, bis wann gilt er?

Darfst du anschließend wieder bei work express arbeiten?

 


 

 

Entgelte und Branchenzuschläge

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Wer verdient wie viel?

Entgelte und Branchenzuschläge in West und Ost vereinbart mit dem Bundesverband der Personaldienstleister (BAP) - vorher BZA - und dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ):

Entgelttabelle BZA

Entgelttabelle iGZ

Branchenzuschläge Metall- und Elektroindustrie ab November 2012

Branchenzuschläge Textil- und Bekleidungsindustrie ab April 2013

Branchenzuschläge Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie ab April 2013


 

Branchenzuschläge bei Leiharbeit - Wenn Verleiher bei Zuschlägen tricksen

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Manche Verleiher versuchen, die neuen Branchenzuschläge für Leihbeschäftigte zu umgehen. Meistens haben die Verleiher rechtlich schlechte Karten. Sich wehren lohnt sich.

"Ich als Leiharbeitnehmerin empfinde Ihren Tarifvertrag Branchenzuschlag als völlig verfehlt", schrieb Tanja Müller* Ende Oktober an den IG Metall-Vorstand. Grund für die Enttäuschung der 27-Jährigen, die in einem Berliner Metallbetrieb arbeitet: Ihre Verleihfirma war zwar zähneknirschend bereit, ihr die Zuschläge zu zahlen, aber im gleichen Maß wollte sie das Kilometergeld kürzen, so dass am Ende immer Null Euro Lohnerhöhung herausgekommen wären.

Aus dem gleichen Grund sollte der Schweißer Lars Gerdes*, Leiharbeiter im Münsterland, einer Abgruppierung von Entgeltgruppe 5 auf 3 zustimmen.

Krumme Touren

Sie waren nicht die Einzigen, deren Verleiher sich um die Zuschläge herummogeln wollten. Manche behaupteten, der Tarifvertrag gelte für sie nicht. Andere zahlten die Zuschläge einfach nicht oder tricksten wie in den Fällen oben.

Meist verstoßen Verleiher damit klar gegen den Tarifvertrag. Etwa bei einer Abgruppierung: Im Tarifvertrag steht eindeutig, dass bestehende arbeitsvertragliche Regelungen, zu denen Eingruppierungen gehören, von dem neuen Tarifvertrag nicht berührt werden. Der Arbeitgeber darf den Tarifvertrag nicht missbrauchen, um Leistungen in Arbeitsverträgen zu verschlechtern.

Auch im Fall von Tanja Müller hatte der Arbeitgeber rechtlich schlechte Karten. Denn übertarifliche Leistungen dürfen nur auf den Branchenzuschlag angerechnet werden, wenn es sich um Vergütungsbestandteile handelt, also etwa ein höheres Stundenentgelt. Kilometergeld dagegen ersetzt nur zusätzlichen Aufwand für Fahrten. Es anzurechnen ist nicht zulässig.

Die IG Metall rät: Sobald die Entgeltabrechnungen da sind, sie genau prüfen. Bei Zweifeln sollte man sich an den Betriebsrat wenden und rechtliche Fragen schnell mit der IG Metall klären.

Denn Ansprüche müssen - je nach Arbeitgeberverband - innerhalb von ein bis zwei Monaten schriftlich beim Arbeitgeber, also dem Verleiher, geltend gemacht werden. "Sich informieren und wehren lohnt sich", schrieb Tanja Müller im November der IG Metall. Sie hatte ihrer Firma mit einer Klage gedroht: "Und siehe da, plötzlich kann das Kilometergeld weiter bezahlt werden."

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*Name von der Redaktion geändert.


 

Branchenzuschläge - Wir beantworten die wichtigsten Fragen

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Leiharbeitsbeschäftigte: zwei Mal mehr Geld

Ab November erhalten viele Leiharbeitnehmer höhere Löhne. Ein großer Schritt in Richtung "Gleiche Arbeit - gleiches Geld" ist damit endlich gemacht. Wir beantworten die wichtigsten Fragen.

Schon bald erhalten viele Leiharbeitnehmer höhere Löhne. Im Frühjahr hatte die IG Metall mit den Verbänden der Verleihbranche BAP und IGZ Tarifverträge abgeschlossen. Danach erhalten Leihbeschäftigte, deren Arbeitgeber tarifgebunden sind, künftig Branchenzuschläge. Und zwar dann, wenn sie in Betrieben der Metall- und Elektroindustrie eingesetzt sind. Lange hatte die IG Metall dafür gekämpft, dass Leiharbeitnehmer fairer bezahlt und die wertvolle Arbeit, die sie in ihren Einsatzbetrieben leisten, endlich finanziell anerkannt wird. Ein großer Schritt in Richtung faire Bezahlung ist jetzt gemacht.

Was ist die erste Erhöhung?

Ab 1. November erhöhen sich die Entgelte nach den Tarifverträgen, die die DGB-Gewerkschaften mit den Verbänden der Verleihbranche BAP und IGZ abgeschlossen haben. Danach steigen die Stundenlöhne je nach Entgeltgruppe um etwa 30 bis 45 Cent.

 

Und was gibt es noch?

Ein noch viel dickeres Plus. Im November werden die Branchenzuschläge erstmals gezahlt, die die IG Metall im Tarifvertrag mit BAP und IGZ durchgesetzt hat. Die Betroffenen werden das im Dezember auf ihrer Gehaltsabrechnung sehen. Leihbeschäftigte erhalten ab jetzt mindestens 171 Euro und bis zu 1381 Euro mehr, je nach Entgeltgruppe und Verleihdauer.

 

Wie hoch sind die Branchenzuschläge?

Das hängt von der Einsatzdauer ab. Nach sechs Wochen Einsatzzeit im selben Betrieb gibt es 15 Prozent Aufschlag auf den Tariflohn, nach drei Monaten 20 Prozent, nach fünf Monaten 30, nach sieben Monaten 45 und nach neun Monaten 50 Prozent. Ab November wird gezählt. Wer allerdings jetzt schon sechs Wochen oder länger im selben Betrieb ist, erhält schon gleich 15 Prozent Zuschlag und die nächsten Stufen auch entsprechend früher.

 

Und wenn ich schon viel länger als sechs Wochen im Betrieb bin?

Rückwirkend zählen immer nur sechs Wochen. Und die Zuschläge beginnen immer mit 15 Prozent.

 

Bekommt jeder Leiharbeitnehmer den Zuschlag?

Nein. Erste Voraussetzung ist: In der Verleihfirma, bei der er arbeitet, muss der Tarifvertrag mit der IGZ und BAP gelten. Oder der Arbeitgeber sich im Arbeitsvertrag auf deren Tarifverträge beziehen. Zweite Voraussetzung: Der Leihbeschäftigte ist in der Metall- und Elektroindustrie eingesetzt. Dazu zählen etwa Auto- und Zulieferfirmen, Maschinenbau, Schiffbau, Elektro- und Informationstechnologie. Ob der Metallbetrieb tarifgebunden ist, spielt keine Rolle.

 

Wo kann ich erfahren, ob mein Einsatzbetrieb zur Metallindustrie gehört?

Beim Betriebsrat des Einsatzbetriebs. Oder in der IG Metall-Verwaltungsstelle; über deren Adresse und Telefonnummer gibt die Hotline (siehe Box in der rechten Spalte) Auskunft.

 

Was ist, wenn ich bei einer Magdeburg Verleihfirma beschäftigt, aber in Salzgitter eingesetzt bin?

Spielt keine Rolle. Der Tarifvertrag über die Branchenzuschläge gilt bundesweit.

 

Stimmt es, dass der Zuschlag auf 90 Prozent des Lohns eines vergleichbaren Stammbeschäftigten gedeckelt ist?

Nein. Eine allgemeine Deckelung sieht der Tarifvertrag nicht vor. Es kann nur in Ausnahmefällen vorkommen, dass ein Leiharbeiter mit Zuschlag mehr verdient als ein Stammbeschäftigter. Dann nämlich, wenn letzterer nicht nach dem Metall-Tarif bezahlt wird, zum Beispiel weil in seinem Metallbetrieb keine Tarifverträge gelten. Für solche Fälle ist eine Deckelung auf 90 Prozent des tatsächlichen (!) Entgelts eines vergleichbaren Beschäftigten möglich. 90 statt 100 Prozent, weil beim Zuschlag die durchschnittliche Leistungszulage nicht berücksichtigt wird. Die Deckelung setzt aber voraus, dass der Entleiher sich darauf ausdrücklich beruft und das tatsächliche Entgelt nachweist.

 

Was gilt, wenn meine Beschäftigungszeiten im Einsatzbetrieb unterbrochen werden?

Unterbrechungen unter von drei Monaten sind unerheblich; beim nächsten Einsatz im gleichen Betrieb werden die Einsatzzeiten weitergezählt.

 

Wie wirken sich Feiertage, Urlaub oder Krankheit aus?

Urlaube, Feiertage und Krankheiten bis zu sechs Wochen werden bei der Einsatzdauer und damit bei der Berechnung der Stufen mitgezählt.

 

Und wenn mein Arbeitgeber wechselt, mein Einsatzbetrieb aber der selbe bleibt?

Das spielt für die Einsatzdauer keine Rolle. Die Zeiten beim vorherigen Arbeitgeber werden angerechnet.

 

Darf mein Arbeitgeber den Branchenzuschlag mit anderen Leistungen verrechnen?

Nein, eine Verrechnung zum Beispiel mit Fahrgeld, Aufwandsentschädigungen, mit Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder anderen Zuschlägen ist nicht zulässig. Einzige Ausnahme: Übertarifliche Leistungen, die der Arbeitgeber freiwillig zahlt, also etwa Entgelt über Tarif.

 

Gelten Betriebsvereinbarungen über Leiharbeit jetzt nicht mehr?

Doch. Wenn Betriebsräte in Metallbetrieben schon vor dem Tarifabschluss über Branchenzuschläge Vereinbarungen erstritten haben, die die Bezahlung von Leihbeschäftigten besser regeln, gelten sie weiter. In diesem Fall geht es um zusätzliche Leistungen, die der Metall-Arbeitgeber zahlt. Wäre eine Betriebsvereinbarung schlechter, müsste der Leihbeschäftigte auf jeden Fall den tariflichen Branchenzuschlag erhalten. Denn den muss sein (tarifgebundener) Verleiher zahlen, unabhängig davon, was im Einsatzbetrieb geregelt ist.

 

Wie wirken sich künftige Tariferhöhungen aus?

Die Höhe der Branchenzuschläge wird regelmäßig an die Tariferhöhungen für die Leiharbeitsbranche und an die für die Metall- und Elektroindustrie angepasst. Zum ersten#Mal geschieht dies im November 2013.


 

Ein Heiliger für die Prekären

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Eine Figur, die von italienischen AktivistInnen für den EuroMayDay erfunden wurde, mittlerweile aber auch darüber hinaus an Bekanntheit gewonnen hat, ist die des San Precario. San Precario soll dabei als Schutzheiliger aller von Prekarisierung Betroffenen fungieren. Dementsprechend werden San Precario-Figuren mittlerweile bei Sozialprotesten in ganz Europa mitgetragen.

Auch wenn die MayDay-Bewegung sehr gewerkschaftskritisch ist, der Kampf der Prekären braucht jede Form von Solidarität!

Weitere Informationen unter "San Precario". 


 

 

Gesucht und nicht gefunden?

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Besuchen Sie auch die Leiharbeitsseiten der IG Metall

 

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