Hallo,
das IGZ-Tarifergebnis ist für mich
unfassbar und schreit danach, wieder einmal die IGM und Ver.di
bis zum 12. Mai mit E-Mails zu
bombadieren!
Es wurden nicht nur
Lohnsenkungen (!!!) vereinbart (was
gegen die Satzungen der IGM und Ver.di vestößt!), sondern es wurde auch das
komplette Tarifvertragswerk (Entgelt- Rahmen- und Mantel-Tarifvertrag) bis
31.10.2013 verlängert,
ohne dabei das Inkrafttreten der EU-Richtlinie Leiharbeit ab spätestens dem
05.12.2011 zu beachten!
Zitat:
"10.
Entgelt-, Entgeltrahmen- und Manteltarifvertrag werden verlängert und können mit einer Frist von sechs Monaten, erstmals zum
31.10.2013, gekündigt werden."
http://www.personalorder.de/magazin/mai ... 4_2010.pdfDie "Konzern-Klausel" kann man in die Tonne treten, da die Firma Meniar
überhaupt gar keine konzerninterne ZAF war!
Siehe dazu auch:
http://www.ig-zeitarbeit.de/artikel/6289Zitat: "..Auf inhaltliche Nachfrage des iGZ-Hauptgeschäftsführers RA Werner Stolz bestätigte er: „Sie müssen sich für konkrete Prozentsätze entscheiden und definieren, wer wo wie lange vorher gearbeitet hat“..."
In der IGZ-Klausel, gibt es das jedoch nicht!
Fazit: die Klausel könnte für 140 interne ZAF gelten, die nach Aktiengesetz zum Unternehmen gehören, aber der Fall Schlecker wird damit in keinster weise ausgeräumt, weil die Firma Meniar halt gar keine konzerninterne ZAF war und ist!
Ob diese Klauseln nun im AMP-, BZA- oder IGZ-TV stehen oder nicht, hat mit dem Fall Schlecker nun überhaupt nichts zu tun!
Daher heißt es wohl auch im Verhandlungsergebnis vom 30.04.2010:
"Die Tarifvertragsparteien sind bestrebt, unter anderem mit dem Gesetzgeber Regelungen zu finden,
um den Missbrauch von Zeitarbeit zu verhindern."
Da die Firma
Meniar eine
normale ZAF ist und
50 % der LAN
bis zu 3 Monate beschäftigt sind, bleibt dazu nur ein
neuer kleiner Halbsatz im § 3 AÜG, das LAN ab dem 1. Einsatztag das "equal treatment" gewährleistet werden muss.
Am
30.05.2006 wurde den LAN in IGZ-Buden ein Regelwerk über die Fahrt- und Reisekosten von
beiden Tarifpartnern
schriftlich zugesagt (siehe
Nr. 3 der Protokollnotiz):
http://www.igmetall-zoom.de/PDF/TV/2007 ... 300506.pdfBis zum
31.03.2013 gibt es dann dieses Regelwerk über Fahrt- und Reisekosten
immer noch nicht, obwohl es bereits ja
mehrere Urteile dazu gibt!
LAN müssen also
klagen, weil
beide Tariifpartner
nicht ihre schriftlichen Vereinbarungen einhalten!
Das die IGM dann auch noch letztlich einen
Verstoß gegen den § 11 Abs. 4 AÜG (Nr. 3.2.3 Mantel-TV) bis zum
31.03.2013 verlängern will,
setzt dem ganzen die Krone auf!
Klar ist, das
alle Mantel-Tarifverträge des AMP, BZA und IGZ geändert werden
müssen, wenn das
AÜG an die EU-Richtlinie Leiharbeit
angepasst wird, da es dann nur noch eine evtl. Ausnahme vom Arbeitsentgelt geben könnte, aber
keine Ausnahmen in Bezug auf:
"..Dauer der Arbeitszeit, Überstunden, Pausen, Ruhezeiten, Nachtarbeit, Urlaub, arbeitsfreie Tage,.."(siehe Art. 2 f der EU-Richtlinie).
Im Klartext müssen folgende Punkte in Bezug auf die Regelungen in Entleihunternehmen tariflich im Hinblick auf ein geändertes AÜG dann angepasst werden:
1. Höhe der auszuzahlenden Sollarbeitszeit (im Klartext:
kein Aufbau von Arbeitszeitkonten mit der Differenz zwischen tariflicher Sollarbeitszeit und tatsächlicher Sollarbeitszeit des Entleihers. Auch Auszahlung der Überstunden nach Regelung des Entleihers!)
2. Anzahl der Urlaubstage wie im Entleihunternehmen
3. Geltung der Nachtarbeit wie im Entleihunternehmen
4. Regelung über arbeitsfreie Tage
Dazu kommt dann noch ein
Verbot der
befristeten Beschäftigungen (siehe z.B. Änderung des § 9.2 MTV BZA) und weiterer Dinge (siehe Forderungen von Herrn Wetzel), wenn es weiterhin eine Lohndiskriminierung geben soll.
In § 2 Nr. 2 der IGM-Satzung heißt es:
"Aufgaben und Ziele der IG Metall sind insbesondere:
...
2. Erzielung
günstiger Lohn-, Gehalts- und Arbeitsbedingungen durch den Abschluss von Tarifverträgen;.."
http://www.igmetall.de/cps/rde/xbcr/int ... 207__2.pdfZitat unter § 2:
"Die IG Metall hat die Aufgabe, die
wirtschaftlichen, sozialen, beruflichen und kulturellen Interessen der Mitglieder zu
fördern..."
Da eine
tarifliche Lohnabsenkung für mich
keine günstige Erzielung von Gehaltsbedingungen ist, betrachte ich diese tariflichen Lohnsenkungen als
Verstoß gegen den § 2 Nr. 2 der IGM-Satzung!
Fazit:
Wieder wurden LAN von beiden Tarifpartnern über den Tisch gezogen!
Was kostet eine Arbeits-Rechtsschutzversicherung im Gegensatz zu 1 % des Bruttolohnes als Gewerkschaftsbeitrag?
Das eizige erfreuliche daran ist, das
keine einzige "Konzern-Klausel" auf den "Fall Schlecker"
zutrifft und daher das Ministerium eine gesetzliche Änderung des AÜG vornehmen
muss!Gruß
Juergen1