Leiharbeitnehmer dürfen immer nur »vorübergehend«, aber niemals dauerhaft zum Einsatz kommen.
Doch was darunter zu verstehen ist, weiß niemand. Die Gerichte streiten, der EuGH hätte Klarheit schaffen können – hat er aber nicht. Das Urteil lässt viele Fragen offen und enttäuscht die Praxis.
Leiharbeit soll dazu dienen, Arbeitsspitzen abzufedern. Leiharbeitnehmer sind daher immer nur »vorübergehend« zu beschäftigen (§ 1 AÜG in der seit 2011 gültigen Fassung), keinesfalls sollen Leiharbeitnehmer dauerhaft an Stelle von Stammarbeitnehmern zum Einsatz kommen. Unklar ist allerdings, was unter »vorübergehend« zu verstehen ist. Mehrere Gerichte haben kontroverse Entscheidungen getroffen. Das BAG hat die für die Praxis wichtige Frage bislang offengelassen – und sah sich im Übrigen nicht verpflichtet, den EuGH zur Klärung der Auslegung der entsprechenden EU-Leiharbeitsrichtlinie (RL 2008/104/EG) anzurufen. Leiharbeit nur durch Gründe des Allgemeinwohls einschränkbar
Ein finnisches Arbeitsgericht sah das dann – für das finnische Recht – auch anders und hat den EuGH Ende 2013 mit mehreren Vorlagefragen zur Leiharbeitsrichtlinie angerufen. Dabei hat der EuGH nun klargestellt, dass Beschränkungen der Leiharbeit grundsätzlich nur durch Gründe der Allgemeinheit gerechtfertigt werden können. Tarifverträge können daher Leiharbeit nicht wirksam beschränken, sofern nicht Gründe des Allgemeinwohls dies rechtfertigen.
Allerdings – und das war hier entscheidend – richtet sich dieses Verbot nur an Behörden, nicht an Gerichte. Das insoweit vorlegende Gericht konnte daher entsprechend die tariflichen Regelungen bzw. Beschränkungen der Leiharbeit nicht prüfen. Es musste sie insoweit einfach anwenden. Die weitere Vorlagefrage, was genau unter einer nur »vorübergehenden« Leiharbeit zu verstehen ist, brauchte der EuGH daher leider nicht mehr zu beantworten.
Quelle:
EuGH, Urteil vom 17.03.2015 Aktenzeichen: Rs.: C 533/13
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