Der 10. AÜG-Bericht – Noch weniger Überwachung durch die Bundesagentur für Arbeit!
Link zum 10.AÜG-Bericht:
http://www.personalorder.de/magazin/mai ... assung.pdf
1. Anzahl der ZAF, LAN und Veränderung der Überwachung
Zitat:
„.Am Stichtag
30. Juni 2004 betrieben
7.153 Erlaubnisinhaber überwiegend oder ausschließlich gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung. Dies entspricht einer Steigerung von
24 Prozent gegenüber dem Jahr 2000 mit
5.759 reinen Verleihbetrieben....“ (Seite 28)
Zitat:
„..Während im Jahr 2000 im Jahresdurchschnitt 328.011 Leiharbeitnehmer überlassen wurden, waren es im Jahr
2004 bereits
385.256 Arbeitnehmer....“ (Seite 32)
Zitat:
„..Nach Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit ist die Überprüfung der Erlaubnisinhaber und Antragsteller aufgrund der Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
zeitaufwändiger geworden, weil nunmehr
nicht nur die Einhaltung arbeitsrechtlicher Normen überprüft werden muss, sondern
auch eine
korrekte Anwendung eines
einschlägigen Tarifvertrages Gegenstand von Prüfungen ist. Hierzu seien
umfassende Kenntnisse über die Inhalte der abgeschlossenen Tarifverträge und z.B. auch im Tarifvertragsrecht erforderlich. Der
Zeitaufwand bei einer örtlichen Überprüfung bzw. bei der Überprüfung der vorgelegten Arbeits- und Überlassungsverträge sei entsprechend
gestiegen...“ (Seite 42)
Fazit:
- Steigerung der zu überwachenden ZAF um 24 % (1394 ZAF)
- Steigerung des Zeitaufwands zur Überwachung der ZAF und Leiharbeitsverhältnisse
2. Anzahl der Planstellen (Prüfbeamte) zur Überwachung des AÜG
Zitat:
„..Für die Durchführung dieser gesetzlichen Aufgabe standen
Ende 1999 insgesamt
101,5 Planstellen zur Verfügung. Seit
Ende 2004 sind im Fachgebiet Arbeitnehmerüberlassung
bundesweit nur noch
ca. 77 Planstellen vorgesehen. Allerdings sind wegen der Neuorganisation der Regionaldirektionen zum 1. Oktober 2004 einzelne Personalentscheidungen noch
nicht endgültig
vollzogen....“ (Seite 39)
Von
90.000 Mitarbeitern der Bundesagentur für Arbeit, sind seit Ende 2004 also bundesweit (!!) nur noch
ca. 77 Prüfbeamte für die Überwachung des AÜG zuständig!
Die Bundesagentur für Arbeit hat die Anzahl der
Planstellen von 101,5 auf 77
gesenkt, obwohl die Anzahl der ZAF um
24 % (1394)
gestiegen ist, die durchschnittliche Anzahl der LAN
gestiegen ist und die Überwachung wesentlich
zeitaufwändiger ist!
Anstatt die Anzahl der Prüfbeamten zu
erhöhen, wurde die Anzahl der Planstellen
gesenkt, was
zwangsläufig zu einer
Reduzierung der örtlichen Überprüfungen
geführt hat!
3. Reduzierung der örtlichen Überprüfungen
Zitat:
„..Im vorangegangenen Berichtszeitraum konnten insgesamt
5.466 örtliche Prüfungen durchgeführt werden. Verglichen mit einem entsprechenden Vier-Jahres-Zeitraum wurden
zwischen 2000 und 2003 insgesamt
5.236 örtliche Prüfungen durchgeführt. Der
Rückgang der Anzahl der örtlichen Prüfungen ist nach Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit
primär auf die
knappe Personalausstattung in den Regionaldirektionen
zurückzuführen. Örtlichen Prüfungen werden von den Erlaubnisbehörden bei der Überwachung
Präferenz eingeräumt. Als örtliche Prüfung zählt auch die Vorlage von einschlägigen Unterlagen durch die Verleiher. Eine Prüfung vor Ort kann dadurch entbehrlich sein.....“ (Seite 42)
Reduzierung der örtlichen Prüfungen von 5.466 auf 5.236
um 230, da
24,5 Planstellen von Bundesagentur für Arbeit
selbst gestrichen wurden!
5.236 Prüfungen : 4 Jahre =
durchschnittlich 1309 Prüfungen pro Jahr
Überprüfungsquote (2000-2003):
durchschnittlich 1309 Prüfungen in Bezug auf 7.153 Erlaubnisinhaber
(30. Juni 2004) =
18,3 % (
über 80 % der Erlaubnisinhaber wurden also
nicht mind. 1 mal im Jahr überprüft!)
Zitat aus dem 9. AÜG-Bericht
(
http://dip.bundestag.de/btd/14/042/1404220.pdf):
„..Die Zahl der durchgeführten örtlichen Überprüfungen von
Verleihern durch die Bundesanstalt für Arbeit ist gegenüber
dem letzten Berichtszeitraum von
6 509 Prüfungen auf
5 466 Prüfungen in diesem Berichtszeitraum gesunken....“
Durchschnittliche Prüfungen pro Planstelle und Jahr (2000-2003):
Durchschnittlich 1.309 Prüfungen/Jahr : 77 Planstellen =
durchschnittlich 17 Prüfungen pro Jahr und Planstelle
Zitat:
„..Für
2005 werden weitere Maßnahmen
geprüft, um die Prüfungen nach § 7 AÜG
in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu verbessern. Örtliche Prüfungen sind nach Einschätzung der Bundesagentur für Arbeit vor Ablauf des ersten Erlaubnisjahres und vor Erteilung der unbefristeten Erlaubnis von besonderer Bedeutung...“ (Seite 42)
Eine quantitative und qualitative Verbesserung ist auch
dringend notwendig, da die Bundesagentur für Arbeit ja
selbst 24,5 Planstellen
gestrichen hat und somit die
gesunkenen Überprüfungen
selbst verursacht hat!
Zitat:
„..Nach Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit ist die Überprüfung der Erlaubnisinhaber und Antragsteller aufgrund der Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
zeitaufwändiger geworden, weil nunmehr nicht nur die Einhaltung arbeitsrechtlicher Normen überprüft werden muss, sondern auch
eine korrekte Anwendung eines einschlägigen Tarifvertrages Gegenstand von Prüfungen ist. Hierzu seien umfassende Kenntnisse über die Inhalte der abgeschlossenen Tarifverträge und z.B. auch im Tarifvertragsrecht erforderlich.
Der Zeitaufwand bei einer örtlichen Überprüfung bzw. bei der Überprüfung der vorgelegten Arbeits- und Überlassungsverträge sei entsprechend gestiegen....“ (Seite 42)
Wenn das so ist, stellt sich die
Frage, warum die Bundesagentur für Arbeit die Planstellen von 101,5 auf 77 Planstelen
reduziert hat, anstatt die damaligen 101,5 Planstellen dementsprechend
zu erhöhen?
4. Forderung der Abschaffung des AÜG durch BZA, IGZ und DIHK
Zitat:
„..Der
Bundesverband Zeitarbeit, der
Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen sowie der
Deutsche Industrie- und Handelskammertag fordern
die Abschaffung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und die Integration von Sonderregelungen für Leiharbeit, soweit erforderlich, in die bestehenden arbeitsrechtlichen Gesetze.
Im Ergebnis läuft diese Forderung auf eine Abschaffung des Erlaubnisverfahrens hinaus...“ (Seite 40)
5. Beanstandungen durch die Bundesagentur für Arbeit
Zitat:
„..
Vor Inkrafttreten der rechtlichen Änderungen kam es nach Auskunft der Erlaubnisbehörden vor allem zu Verstößen gegen das
Arbeitszeitgesetz durch Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitszeiten,
das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Bundesurlaubsgesetz und die Arbeitsgenehmigungs-Verordnung sowie gegen Mindestlohnbestimmungen. Häufig wurde auch die Pflicht zur Leistung von Aufwandsersatz verletzt. Außerdem wurden Verstöße gegen Verpflichtungen der Arbeitgeber wie die Aushändigung von Merkblättern und Arbeitsverträgen entdeckt....“ (Seite 43)
„..
Nach den Rechtsänderungen im Jahr 2003 stellten die Erlaubnisbehörden darüber hinaus
arbeitsrechtliche Verstöße durch die
fehlerhafte Anwendung von Tarifverträgen, insbesondere bei einzelvertraglicher Inbezugnahme fest. Besonders betroffen waren dabei Mischbetriebe.
Häufig kam es zu Verstößen gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Auch falsche Lohn- und Gehaltsabrechnungen wurden festgestellt. Wiederholt wurden darüber hinaus unerlaubter Verleih in das Baugewerbe und unzulässige Vertragsstrafen entdeckt.
Auffällig war, dass Verstöße gegen das allgemeine Arbeitsrecht insbesondere bei Verleihern mit wenig oder ohne Geschäftserfahrung festgestellt wurden.
Aber auch in Bezug auf die
besonderen arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nach dem
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz haben die Erlaubnisbehörden
Mängel festgestellt. Nach § 11 AÜG i.V.m. dem Nachweisgesetz muss der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und dem Leiharbeitnehmer bestimmten Mindestanforderungen genügen. Hier erfolgte häufig die Angabe der vom Leiharbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit (§ 11 Abs. 1 AÜG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 NachwG) nur unzureichend, z.B. reicht der Begriff „
Helfer“ wegen seiner
Ungenauigkeit als Tätigkeitsangabe
nicht aus, die Leistungen bei vorübergehender Nichtbeschäftigung wurden nur
unzureichend oder überhaupt nicht angegeben (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 AÜG) oder die
vereinbarte Arbeitszeit wurde nicht angeben (§ 11 Abs. 1 AÜG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 7 NachwG).
.....
Leiharbeitnehmern wurde
oftmals, entgegen der in § 11 Abs. 2 AÜG
festgeschriebenen Verpflichtung des Verleihers,
nicht das Merkblatt für Leiharbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit ausgehändigt.
Da auch die
Unkenntnis insbesondere von ausländischen
Leiharbeitnehmern
über ihre Rechte und Pflichten immer wieder dazu beigetragen hat, dass einzelne Erlaubnisinhaber
gegen ihre arbeitsrechtlichen Pflichten verstoßen haben, sollte
geprüft werden, ob die mitunter
mangelhafte Information der Leiharbeitnehmer über bestehende Rechte und Pflichten verbessert werden kann....“ (Seite 43)
Diese
Ergebnisse beziehen natürlich
nur auf die
durchschnittlichen 1.3009 Prüfungen pro Jahr, also auf die
durchschnittlich 18,3 % der Erlaubnisinhaber, die von
77 Prüfbeamten
überhaupt überprüft wurden.
Ob die verbleibenden
81,7 % der Erlaubnisinhaber innerhalb 1 Jahres auch gegen die o.g. Vorschriften verstoßen haben oder nicht,
bleibt ein Geheimnis, da die Personalausstattung der Bundesagentur für Arbeit mit bundesweit
77 Planstellen (für
7.153 Erlaubnisinhaber und 385.256 Leiharbeitsverhältnisse!) völlig
unzureichend ist, was die Regionaldirektionen
seit Jahren beanstanden, aber
seit Jahren nicht von der Führung der Bundesagentur für Arbeit verbessert wird!
Fazit:
Die
kontinuierliche Reduzierung der Überprüfungen (für die allein die Bundesagentur für Arbeit und das Bundeswirtschaftsministerium, als Fachaufsicht, verantwortlich ist!) führt zu
immer geringeren Beanstandungen, mit denen
letztlich eine
Abschaffung des AÜG
begründet werden soll!
Gruß
Jürgen