ZeitarbeiterInnen - Ohne Organisation Machtlos

Ein Forum der IG Metall
Aktuelle Zeit: 07.09.2010, 01:29

Alle Zeiten sind UTC + 1 Stunde




Ein neues Thema erstellen Auf das Thema antworten  [ 11 Beiträge ] 
Autor Nachricht
 Betreff des Beitrags: Zeitkonto Leiharbeit
BeitragVerfasst: 19.02.2010, 14:05 
Offline

Registriert: 07.02.2010, 20:54
Beiträge: 7
http://dejure.org/dienste/vernetzung/re ... 0Sa%204/09

zwei Urteile zu Zeitkonto

Ich werde noch zitieren


Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: 19.02.2010, 16:37 
Offline

Registriert: 27.09.2008, 15:32
Beiträge: 318
Wohnort: Münsterland
Ein sehr sehr seltsames Urteil, was sich in Teilen selbst wiederspricht.


Zitat:
(a) Schon vom Wortlaut her verbietet § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG nur das Abbedingen des Vergütungsanspruchs für Zeiten des Annahmeverzugs.




Zitat:
Die Beklagte setzte den Kläger vom 24.12.2007 bis zum 04.01.2008 nicht ein, weil der „disponierte Entleihbetrieb des Klägers“ für diesen Zeitraum „keine Verwendung für den Kläger hatte“ (ABl. 23 der erstinstanzlichen Akte). Die Beklagte vergütete dem Kläger entsprechend Ziff. 3.6.1 des Arbeitsvertrags sowohl im Dezember 2007 als auch Januar 2008 151,67 Stunden, schrieb ihm jedoch für die Feiertage (25./26.12.2007, 01.01.2008) keine Stunden gut. Erstinstanzlich hat der Kläger zuletzt beantragt


Ist ja amtlich, da nicht bestritten wurde.

Und dennoch kommt dann.

Zitat:
Der Vergütungsanspruch ist im vorliegenden Fall aber nicht abgedungen worden; der Kläger erhält unabhängig vom tatsächlichen Arbeitsumfang eine monatliche Vergütung auf der Basis einer durchschnittlichen 35-Stundenwoche. Zum Ausgleich der monatlichen Abweichung zwischen Soll- und Istarbeitszeit haben die Parteien die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos vereinbart, in das auch beschäftigungsfreie Zeiten als Minus eingestellt werden können. Da der Kläger nach dem Arbeitsvertrag jedoch nur Anspruch auf die Vergütung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit im Umfang von 151,67 Stunden pro Monat hat, die in jedem Fall bezahlt werden, wird das Beschäftigungsrisiko wie auch sonst bei Freischichten zum Abbau von Mehrarbeits - oder Überstunden nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt.


und das
Zitat:
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Zahlungsanspruch sei unbegründet, weil nach Ziff. 3.7.11 MTV die durch gesetzliche Feiertage tatsächlich ausgefallene Arbeitszeit in das Arbeitszeitkonto zu buchen sei. Ein Zahlungsanspruch sei deshalb ausgeschlossen. Ein Anspruch auf die Einstellung weiterer 21 Stunden in das Arbeitszeitkonto bestehe nicht, weil die Beklagte zu Recht die Auffassung vertrete, zur Vergütung des Feiertags nicht verpflichtet zu sein. § 2 Abs. 1 EFZG gewähre nämlich nur einen Anspruch auf Feiertagsvergütung, wenn ein monokausaler Zusammenhang zwischen Arbeitsausfall und Feiertag bestehe. Daran fehle es, weil die Beklagte den Kläger rund um die fraglichen Feiertage nicht durchgehend bei einem Entleihunternehmen eingesetzt habe. Eine rechtsmissbräuchliche Disposition der Beklagten sei nicht zu erkennen.


Im endeffekt heißt das Urteil wenn ein Annahmeverzug vorliegt müssen Feiertage nicht bezahlt werden (das öffnet doch Tür und Tor). :shock:


Gab es eigentlich eine Revision vorm BAG?


Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: 19.02.2010, 19:21 
Offline

Registriert: 14.02.2006, 11:23
Beiträge: 315
Lohnausfallprinzip.

Wenn man den Gedanken weiterspinnt, bedeutet es auch, daß Feiertage während Urlaub und Krankheit nicht bezahlt werden müssten.


Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: 19.02.2010, 19:49 
Offline

Registriert: 16.04.2007, 16:53
Beiträge: 111
Ziggy hat geschrieben:
Lohnausfallprinzip.

Wenn man den Gedanken weiterspinnt, bedeutet es auch, daß Feiertage während Urlaub und Krankheit nicht bezahlt werden müssten.


Das funktioniert nicht. Wenn sich der AN in der Lohnfortzahlung wegen Krankheit befindet dann muss auch der Lohn für die Feiertage fortgezalt werden.
Ebenso bei Urlaub.

Gruß
Exberliner


Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: 20.02.2010, 16:57 
Offline

Registriert: 27.01.2009, 21:02
Beiträge: 661
Wohnort: xxxx
Kann jemand diesen Urteil finden?
24.04.2008, 10 Sa 19/08 Rheinland Pfalz LAG
Auch zur Leiharbeit


Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: 20.02.2010, 19:00 
Offline

Registriert: 16.04.2007, 16:53
Beiträge: 111
kiska hat geschrieben:
Kann jemand diesen Urteil finden?
24.04.2008, 10 Sa 19/08 Rheinland Pfalz LAG
Auch zur Leiharbeit


Vielleicht hilft Dir das hier?

http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/Disp ... 8401F61%7d

Gruß
Exberliner


Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: 20.02.2010, 21:46 
Offline

Registriert: 27.01.2009, 21:02
Beiträge: 661
Wohnort: xxxx
Danke,der Urteil ist interessant


Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: 20.02.2010, 23:55 
Offline

Registriert: 27.01.2009, 21:02
Beiträge: 661
Wohnort: xxxx
Einige Zitaten aus dem Urteil:

LAG Mainz

24.04.2008
Aktenzeichen
10 Sa 19/08

Arbeitsentgelt, Annahmeverzugslohn, Arbeitszeitkonto
Text
Aktenzeichen:
10 Sa 19/08
3 Ca 419/05
ArbG Ludwigshafen
Urteil vom 24.04.2008


Für den 09. und 12.11.2004 hat die Beklagte in der Korrekturabrechnung für November 2004 insgesamt 12 Urlaubsstunden abgerechnet und € 75,60 brutto gezahlt. Für diese beiden Tage liegen zwei schriftliche Urlaubsanträge des Klägers vor. Der Kläger kann für die zwei Urlaubstage nicht zusätzlich zum Urlaubsentgelt auch noch Annahmeverzugslohn beanspruchen. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 27.05.2005 behauptet, die Beklagte habe die zwei Urlaubsanträge für den 09. und 12.11.2004 am 14.02.2005 nachträglich erstellt und ihm „zur Unterschrift untergejubelt“ führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Es kann dahinstehen, ob die Formulierung „untergejubelt“ eine wirksame Anfechtungserklärung (§ 143 BGB) enthält, weil der Kläger die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 Abs. 1 BGB) oder wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) nicht dargelegt hat.


Es kann vorliegend dahinstehen, ob in Tarifverträgen für die Leiharbeit überhaupt eine bedarfsorientierte Arbeitszeitverteilung möglich ist (vgl. hierzu: Schüren, a.a.O., § 11 Rz. 109, m.w.N.), denn die arbeitsvertraglichen Regelungen zwischen den Parteien sind noch hinter dem zurückgeblieben, was im Manteltarifvertrag mit der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (deren Tariffähigkeit zweifelhaft ist; vgl. zum Meinungsstand: Schüren, a.a.O., § 9 Rz. 115 ff.; ders. NZA 2007, 1213 ff. und NZA 2008, 453 ff.) geregelt worden ist. Eine geltungserhaltende Reduktion der unwirksamen Vertragsklausel ist in § 306 Abs. 2 BGB nicht vorgesehen.

Die in Art. 3 § 2 Ziffer 3 und Ziffer 8 des schriftlichen Arbeitsvertrages getroffene Regelung, wonach die Beklagte bis zur 70. Guthabenstunde berechtigt ist, das Guthaben in einsatzfreien Zeiten bis auf Null abzuschmelzen, verstößt gegen § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG und ist deshalb nach § 134 BGB nichtig.


2.2. Die Beklagte war nicht berechtigt, das Guthaben des Klägers von 16,38 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto mit den Ansprüchen auf Annahmeverzugslohn zu verrechnen

Zitat:
Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG (nochmals) die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

heisst das rechtskräftig?


Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: 01.03.2010, 16:41 
Offline

Registriert: 07.02.2010, 20:54
Beiträge: 7
Es wurde aber Revision eingelegt, d. h. dass es eine abschließende Klärung erst nach der Prüfung des BAG am 19.05.2010 geben wird.

Zum welchen Urteil von oben genannten -genau weiss ich nicht.Also,abwarten.


Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: 01.03.2010, 16:54 
Offline

Registriert: 07.02.2010, 20:54
Beiträge: 7
LAG Baden-Württembaerg, Urteil vom 24.04.2009, 8 Sa 4/09
Und kann jemand so einen Urteil auch finden?


Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Zeitkonto Leiharbeit
BeitragVerfasst: 20.07.2010, 06:17 
Offline

Registriert: 27.01.2009, 21:02
Beiträge: 661
Wohnort: xxxx
ein Urteil von beiden muss inzwischen rechtskräftig sein und wichtig.Wer kann es rauskriegen,wie es gelaufen ist?


Nach oben
 Profil  
 
Beiträge der letzten Zeit anzeigen:  Sortiere nach  
Ein neues Thema erstellen Auf das Thema antworten  [ 11 Beiträge ] 

Alle Zeiten sind UTC + 1 Stunde


Du darfst keine neuen Themen in diesem Forum erstellen.
Du darfst keine Antworten zu Themen in diesem Forum erstellen.
Du darfst deine Beiträge in diesem Forum nicht ändern.
Du darfst deine Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Du darfst keine Dateianhänge in diesem Forum erstellen.

Suche nach:
Gehe zu:  
Powered by phpBB © 2000, 2002, 2005, 2007 phpBB Group
Deutsche Übersetzung durch phpBB.de