Einige Zitaten aus dem Urteil:
LAG Mainz
24.04.2008
Aktenzeichen
10 Sa 19/08
Arbeitsentgelt, Annahmeverzugslohn, Arbeitszeitkonto
Text
Aktenzeichen:
10 Sa 19/08
3 Ca 419/05
ArbG Ludwigshafen
Urteil vom 24.04.2008
Für den 09. und 12.11.2004 hat die Beklagte in der Korrekturabrechnung für November 2004 insgesamt 12 Urlaubsstunden abgerechnet und € 75,60 brutto gezahlt. Für diese beiden Tage liegen zwei schriftliche Urlaubsanträge des Klägers vor. Der Kläger kann für die zwei Urlaubstage nicht zusätzlich zum Urlaubsentgelt auch noch Annahmeverzugslohn beanspruchen. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 27.05.2005 behauptet, die Beklagte habe die zwei Urlaubsanträge für den 09. und 12.11.2004 am 14.02.2005 nachträglich erstellt und ihm „zur Unterschrift untergejubelt“ führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Es kann dahinstehen, ob die Formulierung „untergejubelt“ eine wirksame Anfechtungserklärung (§ 143 BGB) enthält, weil der Kläger die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 Abs. 1 BGB) oder wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) nicht dargelegt hat.
Es kann vorliegend dahinstehen, ob in Tarifverträgen für die Leiharbeit überhaupt eine bedarfsorientierte Arbeitszeitverteilung möglich ist (vgl. hierzu: Schüren, a.a.O., § 11 Rz. 109, m.w.N.), denn die arbeitsvertraglichen Regelungen zwischen den Parteien sind noch hinter dem zurückgeblieben, was im Manteltarifvertrag mit der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (deren Tariffähigkeit zweifelhaft ist; vgl. zum Meinungsstand: Schüren, a.a.O., § 9 Rz. 115 ff.; ders. NZA 2007, 1213 ff. und NZA 2008, 453 ff.) geregelt worden ist. Eine geltungserhaltende Reduktion der unwirksamen Vertragsklausel ist in § 306 Abs. 2 BGB nicht vorgesehen.
Die in Art. 3 § 2 Ziffer 3 und Ziffer 8 des schriftlichen Arbeitsvertrages getroffene Regelung, wonach die Beklagte bis zur 70. Guthabenstunde berechtigt ist, das Guthaben in einsatzfreien Zeiten bis auf Null abzuschmelzen, verstößt gegen § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG und ist deshalb nach § 134 BGB nichtig.
2.2. Die Beklagte war nicht berechtigt, das Guthaben des Klägers von 16,38 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto mit den Ansprüchen auf Annahmeverzugslohn zu verrechnen
Zitat:
Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG (nochmals) die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.
heisst das rechtskräftig?