ZeitarbeiterInnen - Ohne Organisation Machtlos

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 Betreff des Beitrags: Hannelore Kraft: Leiharbeit ist oft modernes Tagelöhnertum
BeitragVerfasst: 13.12.2008, 11:51 
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Die Vorsitzende der SPD-Landtagsfraktion, Hannelore Kraft, forderte die Landesregierung auf, dafür zu sorgen, dass die rund 150.000 Leih- und Zeitarbeiter in NRW nicht weiter Beschäftigte zweiter Klasse bleiben. Die heute von Arbeitsminister Laumann vorgestellte Studie "Zeitarbeit in Nordrhein-Westfalen" belege erschreckende Auswüchse, denen dringend ein Riegel vorgeschoben werden müsse. "Die Untersuchung beweist, dass die Löhne der Leih- und Zeitarbeiter bis zu 43 Prozent unter denen der Festangestellten liegen. Statt Dumpinglöhnen muss das Prinzip vom 'Gleichen Lohn für gleiche Arbeit' gelten. Doch dieses Recht verweigert Minister Laumann den betroffenen Menschen", kritisierte Kraft.

Zum Zweiten mache die Untersuchung deutlich, dass 58 Prozent der Arbeitsverhältnisse weniger als drei Monate dauern. Kraft: "Dies zeigt: Leih- und Zeitarbeit ist zum Teil modernes Tagelöhnertum. Auch hier empört sich der Minister über die Missstände, tut aber nichts dagegen. Mit der Einführung des so genannten Synchronisationsverbots könnten wir erreichen, dass Leiharbeitszeitunternehmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über das Auftragsende hinaus beschäftigen müssen. Doch der Minister will an das Synchronisationsverbot nicht ran. Herr Laumann bläst sich als Empörungsminister auf, handelt aber nicht." Die CDU verhindere so einen wirksamen arbeitsrechtlichen Schutz der Beschäftigten.



Die SPD-Fraktion habe deshalb für die Plenarsitzung des Landtags am 18. Dezember einen Antrag eingebracht, mit dem die Rechte der Beschäftigten gestärkt werden sollen.
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD14-8079.pdf?von=1&bis=0
"Wir wollen, dass die Arbeitsverträge der Beschäftigten von den Aufträgen der Verleihfirmen entkoppelt und maximale Entleihzeiten festgelegt werden. Außerdem muss in jedem Betrieb der Grundsatz 'Gleicher Lohn für gleiche Arbeit' gelten. Leih- und Zeitarbeitnehmer dürfen nicht weiter Beschäftigte 2. Klasse sein, die unter Tarif bezahlt und nach Belieben geheuert und gefeuert werden können", forderte Kraft.
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So und nun noch der Link zur Studie und der Pressemitteilung von Laumann

http://www.mags.nrw.de/

_________________
Mit freundlichen Grüßen

Christian Iwanowski

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 Betreff des Beitrags: Gleiche Rechte endlich auch für Leiharbeitnehmer
BeitragVerfasst: 18.12.2008, 13:54 
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fordert die IG Metall NRW

Minister Laumann muss schleunigst handeln, statt permanent schönzureden

Mit einer Aktion vor dem Landtag forderten heute früh Vertreter der IG Metall alle Abgeordneten persönlich auf, sich für gleiche Rechte für Leiharbeitnehmer einzusetzen. Anlass war die Landtagsdebatte auf Antrag der SPD-Fraktion sowie die Vorlage der Studie zur Leiharbeit durch den Landesarbeitsminister Karl-Josef Laumann.

Oliver Burkhard, IG Metall-Bezirksleiter in NRW: „Es ist nicht zu verstehen, dass die Landesregierung noch nicht einmal den Versuch unternehmen will, gleiche Rechte für Leiharbeitnehmer durchzusetzen. Die Studie des Arbeitsministers bestätigt klar, dass Leiharbeitnehmer für die gleiche Arbeit um ein Drittel bis zur Hälfte schlechter entlohnt werden als regulär Beschäftigte. Das ist schreiend ungerecht und für die betroffenen eine Zumutung. Es ist auch nicht hinnehmbar, dass 25 Prozent der Entleihbetriebe ihre regulär Beschäftigten durch billigere Leiharbeitnehmer ersetzen. Das sind keine Urlaubs- und Krankheitsvertretungen, das sind längst Dauereinsätze. Der Arbeitsminister muss handeln statt einfach abzuwiegeln.

Die IG Metall kritisiert, dass Karl-Josef Laumann aus den Ergebnissen keine ernsthaften Konsequenzen ziehen will. Im Gegenteil: Der Minister versucht den eindeutigen Befund herunter zu spielen. Beispielsweise rechnet er die Anzahl der in Leiharbeitsplätze umgewandelten Stellen dadurch herunter, dass er sie auf alle Unternehmen statt auf die Einsatzbetriebe von Leiharbeit bezieht.

zur Pressemitteilung:
http://netkey40.igmetall.de/homepages/bezirksleitung-nrw/hochgeladenedateien/pdf/PM_IGMNRW_181208_Leihabreit.pdf

_________________
Mit freundlichen Grüßen

Christian Iwanowski

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BeitragVerfasst: 18.12.2008, 20:38 
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Zitat:
Statt Dumpinglöhnen muss das Prinzip vom 'Gleichen Lohn für gleiche Arbeit' gelten. Doch dieses Recht verweigert Minister Laumann den betroffenen Menschen", kritisierte Kraft.


Zitat:
Doch der Minister will an das Synchronisationsverbot nicht ran. Herr Laumann bläst sich als Empörungsminister auf, handelt aber nicht.

Es ist schon lustig, wie einige Politiker das Volk zu verdummen versuchen. Frau Kraft ist da ein prächtiges Beispiel.

Nur mal zur Erinnerung: Es war eine rot-grüne Regierung, die die Leiharbeit zum Allheilmittel erklärt hat und das Synchronisationsverbot abgeschafft hat. Herr über die 6 Stimmen von NRW im Bundesrat war damals ein gewisser Herr Steinbrück, Frau Kraft war Mitglied seines Kabinetts.

Nun wirft sie (die das Bundesgesetz in der vorhandenen Form mitzuverantworten hat) dem aktuellen Minister vor, Leiharbeitern den gleichen Lohn zu verweigern.

Es gilt das einfache Prinzip, dass Bundesrecht Landesrecht bricht. Eine Änderung des gesetzlichen Rahmens kann also nur auf Bundesebene erfolgen. Jedes Landesgesetz, dass nicht mit dem aktuellen AÜG kompatibel ist, wäre automatisch unwirksam. Laumann kann auf Landesebene also gar nichts machen.

Davon unabhängig begrüße ich selbstverständlich die Aktivitäten der IG Metall NRW.

Viele Grüße

D.F.


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BeitragVerfasst: 19.12.2008, 10:31 
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D.F. hat geschrieben:
Es ist schon lustig, wie einige Politiker das Volk zu verdummen versuchen. Frau Kraft ist da ein prächtiges Beispiel.

Nur mal zur Erinnerung: Es war eine rot-grüne Regierung, die die Leiharbeit zum Allheilmittel erklärt hat und das Synchronisationsverbot abgeschafft hat. Herr über die 6 Stimmen von NRW im Bundesrat war damals ein gewisser Herr Steinbrück, Frau Kraft war Mitglied seines Kabinetts.

Nun wirft sie (die das Bundesgesetz in der vorhandenen Form mitzuverantworten hat) dem aktuellen Minister vor, Leiharbeitern den gleichen Lohn zu verweigern.

Es gilt das einfache Prinzip, dass Bundesrecht Landesrecht bricht. Eine Änderung des gesetzlichen Rahmens kann also nur auf Bundesebene erfolgen. Jedes Landesgesetz, dass nicht mit dem aktuellen AÜG kompatibel ist, wäre automatisch unwirksam. Laumann kann auf Landesebene also gar nichts machen.

Davon unabhängig begrüße ich selbstverständlich die Aktivitäten der IG Metall NRW.

Viele Grüße

D.F.


Hallo D.F.
Nun wollen wir Politikern nicht generell die Lernfähigkeit absprechen.
Ist doch schön wenn die ihre Meinung zu gunsten der Arbeitnehmer ändern. Hoffe nur, dass das auch nach einer Wahl noch so ist.
Richtig ist, dass ist ein Bundesgesetz aber über die Länderkammer kann man auch Gesetze einbringen und die CDU NRW ist kein unbedeutender Landesverband.
Wenn wir hier die Einsicht hinbekommen würden, das Gesetz muß entsprechend geändert werden wäre die Aussicht in Berlin in der großen Koaliation auch besser.

Der Weg politische Mehrheiten zusammen zu bekommen ist ein langer und steiniger Weg.

_________________
Mit freundlichen Grüßen

Christian Iwanowski

Düsseldorf


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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: 26.12.2008, 15:56 
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Der Antrag der SPD-Fraktion sollte neben der Wiedereinführung des Syncronisationsverbotes ebenso die Wiedereinführung einer Überlassungs-höchstdauer beinhalten. Dem vielbeschworenen Klebeeffekt würde damit zugearbeitet werden. Es ist für Außenstehende schwer zu beurteilen,
ob ein ernsthaftes Anliegen einem Antrag zu Grunde liegt oder ob derselbe nur aus wahlkampftaktischen Gründen eingebracht wird, wenn die Mehrheitsverhältnisse eher eine Ablehnung erwarten lassen. Genauso verhält es sich mit der Gewerkschaftsinitiative "Gleicher Lohn
für gleiche Arbeit". Eine illusorische Forderung, die uns Leiharbeitern suggerieren soll, die Gewerkschaften würden versuchen unsere Lebens- und Arbeitsbedingugen zu verbessern.


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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: 29.12.2008, 14:50 
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Hallo D.F.,

Zitat:
Nun wirft sie (die das Bundesgesetz in der vorhandenen Form mitzuverantworten hat) dem aktuellen Minister vor, Leiharbeitern den gleichen Lohn zu verweigern.


Das gebe ich Dir völlig, denn die SPD und Grünen hatte die Hartz-Gesetze mit den Stimmen der Union und FDP durchggedrückt, die vom DGB und den DGB-Gewerkschaften zugestimmt wurden.
Die Zeitarbeit gehört zu den Kernstücken der Hartz-Gesetze (siehe z.B. 5000 x 5000 bei VW, usw.).

Zitat:
Laumann kann auf Landesebene also gar nichts machen.


Das sehe ich nicht ganz so pessimistisch, da auch Herr Laumann genügend Möglichkeiten auf Landesebene hat, die Arbeitsbedingungen für Leiharbeiter zu verbessern, denn Bundesrecht ist immer nur der Minimalstandard und kann durch Landesrecht verbessert werden.

Hier ein paar Beispiele:
1. LandesVO zum § 17 AÜG zur wesentlichen Steigerung der Planstellen zur Überwachung des AÜG und der Tarifverträge (siehe 10. AÜG-Bericht)

2. rechtliche Überprüfung aller Tarifverträge in Bezug auf die Tarifzuständigkeit von Gewerkschaften (siehe BAG-Urteil vom 24.03.2004 und Satzungen der Gewerkschaften)

3. Einführung eines Mindestlohnes in NRW (Art. 24, Abs. 2 der Verfassung von NRW)

Klar, das AÜG kann nur auf Bundesebene geändert werden.
Interessant ist dazu die damalige Begründung zur Änderung des AÜG!

Zitat aus der BT-Drucksache 15/25 (Seite 24):
„..Im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) wird der
Grundsatz festgeschrieben, dass Leiharbeitnehmer während
der Dauer der Überlassung wie vergleichbare Arbeitnehmer
des entleihenden Unternehmens hinsichtlich der wesentlichen
Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gleichbehandelt
werden müssen.
.....
Abweichungen hiervon sind nur durch tarifvertragliche Regelungen zulässig und für die ersten sechs Wochen der Überlassung durch einzelvertragliche Vereinbarung, wenn ein angemessenes Schutzniveau für die Leiharbeitnehmer gewährleistet ist. Die Regelungen zur Arbeitnehmerüberlassung tragen damit den hohen Anforderungen Rechnung, denen Leiharbeitnehmer genügen müssen.
....
Arbeitnehmerüberlassung wird folgerichtig von all denjenigen
Regelungen befreit, die bisher als Schutzmassnahmen notwendig waren, weil Leiharbeit aufgrund des Zusammentreffens hoher Flexibilitätsanforderungen mit relativ geringen Entgelten vielfach als prekär angesehen werden musste...“

http://dip.bundestag.de/btd/15/000/1500025.pdf

Gibt es seit 2004 ein "angemessenes Schutzniveau" mit tariflichen Niedrig- und Armutslöhnen, die 30 - 50 % geringer sind und Kündigungsfristen von max. 1-14 Tagen für 75 % der Leiharbeiter auf Grund der gesetzlich max. Probezeit?

Falls nein, ist dann die Änderung des AÜG in Bezug auf die Tarifverträge ohne "equal pay" bzw. "equal treatment" überhaupt noch rechtlich haltbar?

Eine Wiedereinführung des Synchronisationsverbotes bringt den 68 % der Leiharbeiter in NRW herzlich wenig, denn die Kündigungsfrist in den ersten 3 Monaten der Beschäftigung beträgt ja nur max. 1-14 Tage, egal ob es nun ein Synchronisationsverbot im AÜG gibt oder nicht!

Ob ein Leiharbeiter nun synchron für z.B. 1 Monat befristet beschäftigt wird oder unbefristet beschäftigt ist und dann nach 1 Monat Beschäftigung mit einer max. Kündigungsfrist von 1-14 Tagen gekündigt wird, ist lediglich ein Unterschied von 1-14 Tagen Beschäftigungszeit!

@ Christian

Zitat:
Ist doch schön wenn die ihre Meinung zu gunsten der Arbeitnehmer ändern. Hoffe nur, dass das auch nach einer Wahl noch so ist.


Daran glaube ich nicht bei der SPD, denn sie hatten ja mal Unterschriften für einen gesetzlichen Mindestlohn gesammelt und danach den gesetzlichen Mindestlohn mehrfach im Bundestag abgelehnt, wie z.B. am 14.06.2007 im deutschen Bundestag.
So lernfähig ist die SPD also nicht!
Dazu muss wohl erst das "Projekt 18" kommen, sprich 18 % bei den Wahlen.

Zitat:
Der Weg politische Mehrheiten zusammen zu bekommen ist ein langer und steiniger Weg.


Stimmt, da ist der gerichtliche Weg wohl etwas schneller.

@ Wilhelm

Zitat:
Genauso verhält es sich mit der Gewerkschaftsinitiative "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit". Eine illusorische Forderung, die uns Leiharbeitern suggerieren soll, die Gewerkschaften würden versuchen unsere Lebens- und Arbeitsbedingugen zu verbessern.


Ja, das sehe ich auch so, da es bis dato keinen einzigen TV mit "equal pay" oder "equal treatment" gibt, bis dato keine Branchenzuschläge im BZA-TV durchgesetzt wurden und mit den Tarifverträgen sogar die Löhne für Leiharbeiter in NRW gesunken sind!

Zitat: „..Das durchschnittliche sozialversicherungspflichtige Monatsentgelt (Vollzeit) von Zeitarbeitnehmern lag 2006 (1.550 Euro) rund 7% unter dem von 1999 (1.668 Euro). ..“ (Seite 13 der Zeitarbeitsstudie NRW)

Zitat: „..Ab 2000 (1.583 Euro) stieg das durchschnittliche Bruttoentgelt jährlich an und lag 2003 bei 1.706 Euro (2000 bis 2003: + 7,8%). In 2004 sank das durchschnittliche Monatsentgelt auf 1.575 was einem Minus von 7,7% entspricht. Die Lohnsteigerung von 2003 ist damit praktisch aufgezehrt. Mit der Einführung der Tarifverträge in der Zeitarbeit
zum 01.01.2004 ist es somit zu einer Reduzierung der durchschnittlichen Bruttoentgelte für Zeitarbeitnehmer in NRW gekommen
.
In 2005 setzte sich die Talfahrt fort – allerdings verlangsamt (-2,0%) – erst 2006 kam es zu einer leichten Anhebung (+0,4%).
Bei den Zeitarbeitnehmern mit der beruflichen Stellung „Arbeiter“ stieg und fiel das durchschnittliche Monatsentgelt nahezu im Jahreswechsel, wobei die Schwankungsbreite – das Jahr 2000 ausgenommen – relativ gering war (1.194 Euro in 2003 und 1.264 Euro in 2006)...“ (Seite 74 der Zeitarbeitsstudie NRW)

http://www.mags.nrw.de/08_PDF/001/zeitarbeitnrw.pdf

Mit diesen Zahlen wird für NRW bestätigt, das es den Leiharbeitnehmern ohne Tarifverträge in der Zeitarbeit (also ohne Tariföffnungsklausel im § 3, Abs. 1, Nr. 3 AÜG) wesentlich besser gehen würde und das die Tarifpartner in der Zeitarbeit mit den Tarifverträgen nicht dafür sorgen konnten oder wollten, den Leiharbeitern seit 2004 ein "angemessenes Schutzniveau" zu gewährleisten, was gemäß BT-Drucksache 15/25 (Seite 24) als Voraussetzung zur Änderung des AÜG genannt wurde, aber bis dato für Leiharbeiter nicht existiert!

Gruß

Juergen1


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BeitragVerfasst: 30.12.2008, 21:36 
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Iwanowski hat geschrieben:
Richtig ist, dass ist ein Bundesgesetz aber über die Länderkammer kann man auch Gesetze einbringen und die CDU NRW ist kein unbedeutender Landesverband.

Hi Christian,

alles korrekt, was du schreibst. Eine Gesetzesinitiative über den Bundesrat ist natürlich möglich, allerdings auch eine Ausnahme. In der Regel kommen Gesetzesinitiativen von der Regierung und werden von ihrer parlamentarischen Mehrheit abgesegnet.

Wenn Frau Kraft aber sagt

Zitat:
Statt Dumpinglöhnen muss das Prinzip vom 'Gleichen Lohn für gleiche Arbeit' gelten. Doch dieses Recht verweigert Minister Laumann den betroffenen Menschen", kritisierte Kraft.


dann steht da gar nichts von einer Gesetzesinitiative. Sie versucht vielmehr den Eindruck zu erwecken, Laumann könnte ohne größere Anstrengungen die Veränderung herbeiführen. Er müsse einfach nur seine Verweigerung aufgeben und alles wäre gut.

Was Frau Kraft da macht, hat nichts mehr mit üblicher Polemik zu tun. Das ist Demagogie in allerübelster Form. Einfach nur widerlich!

Ziele verfolgen ist immer gut. Kämpfen ist auch gut, aber wenn als erstes die Wahrheit erlegt wird, dann habe ich so meine Bedenken.

Viele Grüße

D.F.


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BeitragVerfasst: 30.12.2008, 21:51 
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Juergen1 hat geschrieben:
Hier ein paar Beispiele:
1. LandesVO zum § 17 AÜG zur wesentlichen Steigerung der Planstellen zur Überwachung des AÜG und der Tarifverträge (siehe 10. AÜG-Bericht)

2. rechtliche Überprüfung aller Tarifverträge in Bezug auf die Tarifzuständigkeit von Gewerkschaften (siehe BAG-Urteil vom 24.03.2004 und Satzungen der Gewerkschaften)

3. Einführung eines Mindestlohnes in NRW (Art. 24, Abs. 2 der Verfassung von NRW)


Hi Jürgen,

die Landesverfassungen werden gerne mal überschätzt. Ein einzelnes Bundesland kann keinen Mindestlohn einführen, weil die Lohnhöhe durch Bundesrecht als frei angesehen wird. Ausnahme dabei ist die Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen auf Landesebene, weil das Bundesrecht diese Ermächtigung ausdrücklich gibt.

Eine sehr beliebte Aussage von hessischen Gewerkschaftern ist zum Beispiel: "In Hessen ist die Aussperrung durch die Verfassung verboten!". Kann man natürlich behaupten (es steht auch so in der Landesverfassung), nur sollte man dann nicht vergessen, dass dieser Artikel von Bundesrecht überlagert wird. Es kann also rein rechtlich in Hessen genauso ausgesperrt werden wie z.B. in Bayern.

Ein anderes Beispiel macht es deutlicher: Die hessische Verfassung sieht ausdrücklich die Todesstrafe vor. Das wird natürlich vom Bundesrecht überlagert, so dass man sich in den vergangenen knapp 60 Jahren nicht die Mühe gemacht hat, die Landesverfassung in diesem Punkt zu ändern. Warum auch? Es ist doch sowieso unwirksam.

Viele Grüße

D.F.


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BeitragVerfasst: 31.12.2008, 00:47 
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Hi D.F.,

ok, aber Herr Laumann hat doch sicherlich als MDL und als Vorsitzender der CDA ein gewichtiges Wort im BMWA und kann doch somit über die Aufsichtsbehörde die Bundesagentur für Arbeit zur Aufstockung der Planstellen zur Überwachung des AÜG auffordern, damit das AÜG endlich einmal vernünftig überwacht wird, oder?

Auch kann er doch als MDL ein Gutachten zur Überprüfung der Wirksamkeit der Tarifverträge in Bezug auf die Tarifzuständigkeit der betreffenden in Auftrag geben, oder?

Zitat:
Ein einzelnes Bundesland kann keinen Mindestlohn einführen, weil die Lohnhöhe durch Bundesrecht als frei angesehen wird.


Wo steht es, das Löhne in D. "frei" wären?

Das Bundesgesetzblatt 1964 II S. 1261 bzw. das Bundesgesetzblatt
1965 II S. 1122 sagt da etwas völlig anderes aus.

Siehe dazu den Bericht (Conclusions XVIII-2, June 2007) des europäischen Ausschuss für soziale Rechte:
http://www.coe.int/t/e/human_rights/esc ... II2_en.pdf

Zum Art. 4, Nr.1 europäische Sozialcharta heißt es:
"..The Committee concludes that the situation in Germany is not in conformity with Article 4§1 of the Charter as there is no evidence that a decent standard of living is guaranteed for a single worker earning minimum wage."

Der Inhalt des Art. 4, Nr. 1 europäische Sozialcharta steht in 10 von 16 deutschen Länderverfassungen, wie z.B. Hessen (Roland Koch, CDU) Art. 33:
"Das Arbeitsentgelt muß ... zum Lebensbedarf für den Arbeitenden
und seine Unterhaltsberechtigten ausreichen..."
http://www.verfassungen.de/de/he/hessen46-index.htm

Rheinland-Pfalz (Kurt Beck, SPD)
Art. 56:
"Das Arbeitsentgelt muss .... zum Lebensbedarf für den Arbeitenden
und seine Familie ausreichen und ihnen die Teilnahme an den Kulturgütern des Volkes ermöglichen..."
http://www.verfassungen.de/de/rlp/rlp47-index.htm

Nordrhein - Westfalen (Jütgen Rüttgers, CDU)
Art. 24, Abs. 2:
"(2) Der Lohn muß der Leistung entsprechen und den angemessenen Lebensbedarf des Arbeitenden und seiner Familie decken..."
http://www.verfassungen.de/de/nrw/nrw50-index.html

Zitat CDA:
"..Auch der bundesdeutsche Gesetzgeber sieht sich gesetzlichen Pflichten gegenüber, die das Argument eines Mindestlohnes stützen. So verpflichten sich die Vertragsparteien in der Europäischen Sozialcharta in Art. 4 Nr. 1, „das Recht der Arbeitnehmer auf ein Arbeitsentgelt anzuerkennen, welches ausreicht, um ihnen und ihren Familien einen angemessenen Lebensstandard zu sichern.“ Die Charta ist in
Deutschland seit 1965 in Kraft und hat den Rang eines einfachen Bundesgesetzes.

Weiterhin finden sich im Strafgesetzbuch und in BGB Vorschriften gegen Wucher (auch Lohnwucher). In § 291 Abs. 1 StGB ist unter Strafe gestellt, die Zwangslage eines anderen zur Erlangung von Vermögensvorteilen dergestalt auszubeuten, dass Leistung und Gegenleistung in einem auffallenden Missverhältnis stehen. Ähnlich formuliert § 138 BGB, dass ein Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn es gegen die guten Sitten verstößt (Abs. 1); insbesondere sei es dann nichtig, wenn jemand „unter Ausbeutung der Zwangslage (.,…) eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen.“ (Abs. 2). Der bundesdeutsche Gesetzgeber verneint also die Möglichkeit, Löhne unbegrenzt fallen zu lassen, um Arbeitsplätze zu generieren und stellt sich gegen eine rein marktökonomische Betrachtung des Arbeitsmarktes.
.....
Gleichwohl muss festgehalten werden, dass eine tarifvertragliche Lohnvereinbarung nicht sittenwidrig im strafrechtlichen und zivilrechtlichen Sinn sein kann, weil ihr der Zwangscharakter fehlt; werden Löhne jedoch außerhalb des Tarifgefüges ausgehandelt, kann eine straf- und zivilrechtliche Wertung greifen. Über diese hinaus
sind aber selbst tarifvertragliche Lohnvereinbarungen einer normativen Bewertung offen.

Diese normative Dimension des existenzsichernden Lohnes und der Sittenwidrigkeit aller Löhne, die darunter liegen, hat kürzlich das Berliner Sozialgericht in einem Aufsehen erregenden Urteil aufgezeigt.2 Demnach sind Löhne bei Vollzeitarbeit unter dem Sozialhilfeniveau für eine volljährige erwerbsfähige Person sittenwidrig. Die Kammer folgte der Argumentation der Klägerin, die es als nicht zumutbar abgelehnt hatte, eine Vollzeitbeschäftigung unter Sozialhilfeniveau anzunehmen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat die Kammer für beide Prozessbeteiligten allerdings die Berufung zugelassen..."

http://www.cda-bund.de/themen/mindestlo ... stlohn.pdf

Zitat aus dem Urteil des SG Berlin vom 26.02.2007 (S 77 AL 742 / 05, nicht rechtskräftig, Revision unter L 16 AL 132/06 vor dem LSG Berlin - Brandenburg):
"..Wesentliche Kriterien sind für die Gestaltung von Arbeitsentgelten Art. 1, 2 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG sowie Art. 4 Nr. 1 der Europäischen Sozialcharta (EuSC - in der Bundesrepublik in Kraft seit 26. Februar 1965). Nach Art. 4 Nr. 1 EuSC erkennen die Vertragsstaaten das Recht der Arbeitnehmer auf ein Arbeitsentgelt an, welches ausreicht, um diesen und deren Familien einen angemessenen Lebensstandard zu sichern. Die Vorschrift ist einfaches Bundesrecht auf Gesetzes-, nicht auf Verfassungsebene. Sie räumt Bürgern zwar keine subjektiven Rechte ein (BAG Urteil vom 24.03.2004, Az. 5 AZR 303/03), ist allerdings als Auslegungsmaßstab bei Wertentscheidungen, wie denen des § 138 Abs. 1 BGB heranzuziehen. Ein nach Anschauung aller billig und gerecht denkender Menschen auffälliges Missverhältnis zwischen Arbeitsentgelt und Arbeitsleistung begründet unter Anwendung dieser grundgesetzlichen und staatsvertraglichen Vorgaben den Vorwurf der Sittenwidrigkeit (BAG Urteil vom 24.03.2004, Az. 5 AZR 303/03 und Urteil vom 23.05.2001, Az. 5 AZR 527/99). Auch Tarifverträge sind an diesen Maßstäben zu messen, wiewohl insofern nicht abschließend geklärt ist, ob § 138 BGB unmittelbar auf Tarifverträge anzuwenden ist (BAG Urteil vom 24.03.2004, Az. 5 AZR 303/03), denn in ihnen kommen elementare Gerechtigkeitsanforderungen, die der gesamten Rechtsordnung zugrunde liegen, zur Geltung (BAG ebd.).
...
Mit dem Arbeitsgericht Bremen (Urteil vom 30.8.2000, Az. 5 Ca 5152, 5198/00 = ArbuR 2001, 231) und dem Sozialgericht Fulda (Urteil vom 17.03.2004,Az. S 1 AL 77/03 = info also 2004, 217-219) ist die Kammer der Auffassung, dass das auffällige Missverhältnis, das die Sittenwidrigkeit begründet, auch anzunehmen ist, wenn der angebotene Lohn bei Vollzeitarbeit unter dem Sozialhilfeniveau für eine volljährige alleinstehende Person ohne Unterhaltsverpflichtungen, bei sozialhilferechtlich angemessener Unterkunft und bei uneingeschränkter Erwerbsfähigkeit liegt.
Dies ergibt sich aus den Vorgaben von Art. 1, 2 Abs. 1, 20 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie Art. 4 Nr. 1 EuSC. Danach respektiert die bundesdeutsche Verfassungs- und Rechtsordnung die Würde des Einzelnen und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Daraus ergibt sich mit dem Sozialstaatsgebot, dass auch am Arbeitsmarkt die Grenzen einzuhalten sind, die im Gegensatz zur völlig freien Marktwirtschaft eine der Menschenwürde angemessene Existenz des abhängig Beschäftigten gewährleisten müssen. Unsere Verfassungs- und Rechtsordnung toleriert keine Arbeitsvergütung, die dem Arbeitnehmer bei vollschichtiger Beschäftigung und durchschnittlicher Arbeitsleistung die Absicherung der eigenen Existenz nicht erlaubt. Überdies gilt: das Sozialstaatsgebot – wegen des in ihm enthaltenen Solidargedankens – erwartet vom Einzelnen auch, dass er selbst für seinen Unterhalt sorgt und sich von staatlichen Transferleistungen unabhängig macht, sofern er dazu insbesondere gesundheitlich in der Lage ist. Korrelat dieser Erwartung muss selbstredend sein, dass durchschnittliche Arbeitsleistung bei voller Beschäftigung zur Sicherung des eigenen Unterhaltes ausreichend sein muss......"

http://www.berlin.de/sen/justiz/gericht ... 42.05.html

Ob es dazu bereits ein Revisionsurteil gibt oder nicht, weiß ich nicht.

Fazit:
der Art. 24, Abs. 2 der Verfassung von NRW basiert auf das einfache Bundesrecht des Art. 4, Nr. 1 europäische Sozialcharta und gleichzeitig auf Art. 1, 2 Abs. 1, 20 Abs. 1 des Grundgesetzes.

Es gibt keine "freien" Löhne in Deutschland, auch wenn der Gesetzgeber das Lohnabstandsgebot mit dem § 10 SGB II abgeschafft hat (im § 121, Abs. 3 SGB III steht es noch) und dadurch mind. 1,3 Mio. sogenannte "Aufstocker" gibt, die es aug Grund der o.g. Vorschriften gar nicht geben dürfte (jedenfalls nicht bei Vollzeitbeschäftigten)!

Gruß

Juergen1


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BeitragVerfasst: 31.12.2008, 02:32 
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Zitat:
Wo steht es, das Löhne in D. "frei" wären?


Hi Jürgen,

das steht wörtlich niergendwo, folgt aber aus den Gesetzen. Die von dir angegebenen Urteile beziehen sich auf Bundesrecht und ziehen eine Lohnuntergrenze (z.B. wegen Sittenwidrigkeit) ein. Sie bestätigen damit, dass aus Bundesrecht im Einzelfall eine Lohnhöhe herleitbar ist. Das reicht, um Landesrecht zu überlagern.

Allerdings beziehen sich die Urteile auf Extremfälle. Gegen kleinere Abweichungen (zum Beispiel statt 13 Euro Tarif nur 12 Euro gezahlter Lohn) bestehen keine Bedenken.

Jetzt noch einmal zu den Landesverfassungen (die wie gesagt eigentlich niemanden interessieren müssen, weil sie im Arbeitsrecht unwirksam sind). Fällt dir eigentlich nicht auf, wie furchtbar unpräzise die Formulierungen sind?

Du zitierst die Landesverfassung von NRW so:
Zitat:
Der Lohn muß der Leistung entsprechen und den angemessenen Lebensbedarf des Arbeitenden und seiner Familie decken...

Nun, die Fehler sind leicht zu bemerken. Zunächst ist nicht definiert, was eigentlich unter "Familie" zu verstehen ist. Darf ich als Single meine Eltern mitzählen? Wie ist das mit meinen Geschwistern? Ist doch meine Familie...

Aber weiter geht es: Nach dem Wortlaut muss der Lohn den Bedarf des Arbeitenden und seiner Familie decken. Was ist nun, wenn beide Ehepartner arbeiten gehen? Muss dann jeder einzelne Lohn den gesamten Bedarf decken (das wäre der Wortlaut) und das Einkommen des anderen ist dann für die Finca auf Malle?

Normalerweise hätte man die Fehler längst korrigiert. Aber die Arbeit macht man sich halt nicht, weil niemand die Landesverfassungen wirklich ernst nimmt. Da wurde mal nach dem Krieg auf den Trümmerhaufen ein bisschen linkes Zeug geschwafelt und zu Papier gebracht. Interessiert heute niemanden mehr, weil es sowieso nicht gilt.

Viele Grüße

D.F.


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Hi D.F.,

Zitat:
das steht wörtlich niergendwo, folgt aber aus den Gesetzen.


Aus welchen Gesetzen?

Zitat des SG Berlin:
"..Wesentliche Kriterien sind für die Gestaltung von Arbeitsentgelten Art. 1, 2 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG sowie Art. 4 Nr. 1 der Europäischen Sozialcharta (EuSC - in der Bundesrepublik in Kraft seit 26. Februar 1965)..."

Welche Gesetze stehen dazu im Gegensatz?

Zitat:
Sie bestätigen damit, dass aus Bundesrecht im Einzelfall eine Lohnhöhe herleitbar ist. Das reicht, um Landesrecht zu überlagern.


Warum nur im Einzelfall?
Der Art. 1, 2 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG gilt doch für jeden und Landesrecht kann doch ein Bundesrecht ergänzen, oder?

Zitat:
Gegen kleinere Abweichungen (zum Beispiel statt 13 Euro Tarif nur 12 Euro gezahlter Lohn) bestehen keine Bedenken.


Die Urteile beziehen sich auf Zeitarbeit mit Armutslöhnen.

Kleine Abweichungen beanstandet auch das SG Berlin nicht, jedoch zieht es eine Untergrenze in Bezug auf den § 138 BGB:
"..Nach Art. 4 Nr. 1 EuSC erkennen die Vertragsstaaten das Recht der Arbeitnehmer auf ein Arbeitsentgelt an, welches ausreicht, um diesen und deren Familien einen angemessenen Lebensstandard zu sichern. Die Vorschrift ist einfaches Bundesrecht auf Gesetzes-, nicht auf Verfassungsebene. Sie räumt Bürgern zwar keine subjektiven Rechte ein (BAG Urteil vom 24.03.2004, Az. 5 AZR 303/03), ist allerdings als Auslegungsmaßstab bei Wertentscheidungen, wie denen des § 138 Abs. 1 BGB heranzuziehen..."

Zitat:
Fällt dir eigentlich nicht auf, wie furchtbar unpräzise die Formulierungen sind?


Gesetzesformulierungen sind in vielen Fällen unpräzise, da sie allgemein gelten sollen. Konkretisiert werden sie oftmals erst durch Verordnungen.

Ich denke, das die genannten Artikel der Landesverfassungen auf der katholischen Soziallehre und dem Art. 4, Nr. 1 europäische Sozialcharta beruhen.

Zitat des Art.4, Nr. 1 EuSC:
"Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf ein gerechtes
Arbeitsentgelt zu gewährleisten, verpflichten sich die
Vertragsparteien:
1. das Recht der Arbeitnehmer auf ein Arbeitsentgelt
anzuerkennen, welches ausreicht, um ihnen und ihren Familien
einen angemessenen Lebensstandard zu sichern;.."
http://conventions.coe.int/Treaty/ger/T ... ml/035.htm

Im Urteil des ArbG Bremen vom 30.08.2000 steht dazu:
"..2.2.5. Bei der Auslegung der zivilrechtlichen Generalklauseln ist überdies zu berücksichtigen, daß nach der Rechtsprechung des BVerfG die Gerichte als Teil der Staatsgewalt gehalten sind, auch dem internationalem Recht innerstaatliche Geltung zu verschaffen (BVerfG NJW 82, 817) und die Bundesrepublik Deutschland sich international zum Schutz vor Niedriglöhnen verpflichtet hat. So beinhaltet Art. 4 Abs. 1 der Europäischen Sozialcharta das Recht auf ein Entgelt, das ausreicht, um Arbeitnehmer und ihren Familien einen angemessenen Lebensstandard zu sichern. In der Spruchpraxis des Sachverständigenausschusses beim Europarat wird das angemessene (Mindest)Entgelt mit 68% des nationalen Durchschnittslohns taxiert (Peter, ArbuR 99, 289, 294). Die Bundesrepublik hat sich bereits 1964 zu den Inhalten der ESC bekannt (BGBl. 1964 II,1261)..."

Zitat CDA:
"..Die katholische Soziallehre kennt den Begriff des „gerechten Lohns“. Dieser soll es dem Arbeiter ermöglichen, „sein und der Seinigen materielles, soziales, kulturelles und spirituelles Dasein angemessen zu gestalten.“ Der Lohn ist also an die Fähigkeit gebunden, damit nicht nur sich selbst, sondern auch eine Familie angemessen versorgen zu können. Dieses Erfordernis der natürlichen Gerechtigkeit darf auch durch anders lautende Verträge nicht unterlaufen werden. Die Vertragsfreiheit endet
an der Minimalanforderung sozialer Gerechtigkeit.
..."

http://www.cda-bund.de/themen/mindestlo ... stlohn.pdf

Soweit ich gelesen habe, definiert der Europarat eine Familie mit 5 Personen (Eltern und 3 Kinder).
Mit Familie sind nach meiner Auffassung unterhaltspflichtige Personen gemeint (siehe analog z.B. die Pfändungsfreigrenzen).

Als Mindestlohn benennt der Europarat 68 % des nationalen Durchschnittlohnes.

Zitat:
Aber die Arbeit macht man sich halt nicht, weil niemand die Landesverfassungen wirklich ernst nimmt.


Wenn es so ist, dann frage ich mich, warum sie überhaupt noch existieren, gerade in Bayern.

Dennoch ist es so, das D. gegen den Art. 4, Nr. 1 europäische Sozialcharta verstößt und damit auch gegen Art. 1, 2 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG, jedoch heißt es ja: "..daß nach der Rechtsprechung des BVerfG die Gerichte als Teil der Staatsgewalt gehalten sind, auch dem internationalem Recht innerstaatliche Geltung zu verschaffen (BVerfG NJW 82, 817) und die Bundesrepublik Deutschland sich international zum Schutz vor Niedriglöhnen verpflichtet hat..."

Bis heute merkt man jedoch nichts von diesem internationalen Schutz vor Niedriglöhnen, da D. den größten Niedriglohnsektor aller EU-Länder hat!

Gruß

Juergen1


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BeitragVerfasst: 01.01.2009, 22:05 
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Hi Jürgen,

mal zu ein paar Punkten:

Zitat:
Hi D.F.,

Zitat:
das steht wörtlich niergendwo, folgt aber aus den Gesetzen.


Aus welchen Gesetzen?


Zunächst mal aus dem BGB. Hier werden Normen vorgegeben, die jedoch überwiegend dispositiv sind (Grundsatz der Vertragsfreiheit). Ein paar Sachen sind zwingend (z.B. Feiertagsbezahlung), doch der überwiegende Teil des BGB ist dispositiv.Als Beispiel der hier sehr gerne zitierte Paragraf 670 BGB: Komplett dispositiv, im Arbeitsvertrag können vollständig andere Regelungen getroffen werden, die dann auch zunächst einmal gelten.

Somit ist der Grundsatz der Vertragsfreiheit gegeben. Dieser gilt jedoch nicht unbeschränkt. Wie du schon erwähnt hast, findet dieser Grundsatz gewisse Grenzen, z.B. beim Verstoß gegen die guten Sitten oder bei Wucher.

Nun sind Sittenwidrigkeit oder Wucher so schnell nicht gegeben. Das von mir gemachte Beispiel vom Monteur, der statt 13 Euro nur 12 Euro die Stunde bekommt, ist für den Betroffenen natürlich ärgerlich. Aber dort besteht kein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Vergütung, es ist einfach nur etwas schmal. Sollte also von der Vertragsfreiheit gedeckt sein.

Anders sieht es aus, wenn ein Missverhältnis auffällig ist, besonders bei extrem niedrigen Löhnen. Dann wird das befasste Gericht prüfen müssen, ob schon Sittenwidrigkeit vorliegt oder die Sache (vielleicht gerade so) noch von der Vertragsfreiheit gedeckt ist.

Erst dann (und nicht schon vorher!) wird das Gericht allgemeine Prinzipien hinzuziehen, um abzuwägen und zu einem Urteil zu kommen. Das steht auch so in der von dir zitierten Begründung.

Zitat:
Der Art. 1, 2 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG gilt doch für jeden und Landesrecht kann doch ein Bundesrecht ergänzen, oder?


Landesrecht kann nicht das vom Bund vorgegebene Prinzip der Vertragsfreiheit aufheben. Diese bleibt bestehen, wenn sich aus Bundesrecht nichts anderes (z.B. wegen Sittenwidrigkeit) ergibt.

Ebenso wenig kann die hessische Verfassung das Bundesrecht über Arbeitskampfmaßnahmen aufheben durch das Aussperrungsverbot.

Viele Grüße

D.F.


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BeitragVerfasst: 03.01.2009, 14:02 
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Hi D.F.,

wo steht im BGB etwas Konkretes über einen Mindestlohn?

Zum § 670 BGB gibt es bereits etliche Urteile, wie z.B. für Leiharbeiter das Urteil des LAG Köln vom 24.10.2006 (13 Sa 881/06):
http://www.ra-kotz.de/leiharbeiter_fahrtkosten.htm

Zitat:
Wie du schon erwähnt hast, findet dieser Grundsatz gewisse Grenzen, z.B. beim Verstoß gegen die guten Sitten oder bei Wucher.


Laut CDA endet dieser Grundsatz bei der sozialen Gerechtigkeit, also auch in Bezug auf Art. 1, 2 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG im Hinblick auf eine existenzsichernde Entlohnung.

Zitat:
Erst dann (und nicht schon vorher!) wird das Gericht allgemeine Prinzipien hinzuziehen, um abzuwägen und zu einem Urteil zu kommen. Das steht auch so in der von dir zitierten Begründung.


Richtig, aber das muss sich ja auch dann nicht nur auf einzelvertragliche Regelungen beziehen, sondern auf tarifvertragliche Regelungen, denn es kann ja nicht sein, das ein Tarifvertrag den Art. 1, 2 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG und Art. 4, Nr.1 europäische Sozialcharta unterläuft, oder?

Ob die derzeitigen Tarifverträge in der Zeitarbeitsbranche überhaupt wirksam sind oder nicht (Stichwort Tarifzuständigkeit), wird sich noch herausstellen.

Zitat:
Diese bleibt bestehen, wenn sich aus Bundesrecht nichts anderes (z.B. wegen Sittenwidrigkeit) ergibt.


Der Art. 4, Nr. 1 europäische Sozialcharta, gegen das D. verstößt, ist seit dem 29.02.1965 einfaches Bundesrecht!

Auch der Art. 1, 2 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG ist Bundesrecht.

Da stehen sich also dann der § 311 BGB und Art. 1, 2 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG + Art. 4, Nr. 1 europäische Sozialcharta gegenüber (inklusive der Rechtsprechung des BVerfG zur innerstaatlichen Gültigkeit von internationalen Vorschriften).

Für mich ist klar, das mit der Vertragsfreiheit kein Armutslohn möglich sein darf, der nicht dem Art. 4, Nr. 1 europäische Sozialcharta und dem Art. 1, 2 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG entspricht.

Die Vertragsfreiheit muss da eine Grenze haben, wo mit Menschen z.B. mit Niedrig- oder Armutslöhnen ausgebeutet werden und D. hat sich bereits 1964 international zum Schutz vor Niedriglöhnen verpflichtet, weshalb dieser Schutz auch durchgesetzt werden muss und nicht mit den
Hartz-Gesetzen unterlaufen werden darf.

Da politisch dieser Schutz nicht gewährleistet wird, obwohl es sich hierbei um ein europäisches Menschenrecht handelt (die europäische Sozialharta ist Teil der Menschenrechtskonvention!), muss dieser Schutz wohl letztlich nur durch Gerichte durchgesetzt werden.
Traurig, aber leider wahr!

Gruß

Juergen1


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BeitragVerfasst: 03.02.2009, 22:36 
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Juergen1 hat geschrieben:
Hi D.F.,

wo steht im BGB etwas Konkretes über einen Mindestlohn?


Hi Jürgen,

zumindest der bayerische Verfassungsgerichtshof sieht die Mindestlohnfrage als im Bundesrecht geregelt an:

http://www.igmetall-bayern.de/News-Ansi ... b65.0.html

Zitat:
Der Bund habe von seiner konkurrierenden Gesetzgebung zur Festlegung von Mindestlöhnen erschöpfend Gebrauch gemacht, es gäbe daher keinen Raum für landesrechtliche Regelungen, heißt es in der Urteilsbegründung.


Die Entscheidung war nicht einstimmig, aber mit 2:7 fiel die Niederlage des DGB doch recht deutlich aus.

Viele Grüße

D.F.


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BeitragVerfasst: 05.02.2009, 18:13 
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Hi D.F.,

ich sehe in der Entscheidung keine Niederlage des DGB, denn mit der Entscheidung wurde nur darauf hingewiesen, das jetzt die Bundespolitiker dafür verantwortlich sind:
http://www.bayern.verfassungsgerichtsho ... eidung.htm

Zitat: "..Der bisherigen Verhaltensweise des Bundesgesetzgebers sei zu entnehmen, dass dieser keine allgemeinen Mindestlohnsätze einführen wolle...", was natürlich gegen den Art. 4, Nr. 1 europäische Sozialcharta verstößt:
http://www.coe.int/t/e/human_rights/esc ... II2_en.pdf
(Conclusions XVIII-2, June 2007)

Zitat des DGB Bayern:
"..Thema bei den anstehenden Wahlen

Jetzt liegt die Lösung des Problems allein beim Bund. Schösser kündigte an: „Jetzt muss der Druck auf die Bundesregierung verstärkt werden. Der DGB Bayern wird den Mindestlohn bei den bevorstehenden Wahlen für das Europaparlament und den Deutschen Bundestag ganz oben auf der politischen Agenda haben.“ Der DGB fordere eine Neujustierung der Arbeitsmarktpolitik, die ein abgestuftes Interventionsverfahren ermögliche. Schösser: „Der Dreiklang muss heißen: Tarifautonomie stärken durch Rücknahme der arbeitsmarktpolitischen Sünden der Vergangenheit, die konsequente Ausweitung des Entsendegesetzes und die Einführung eines bundesweiten gesetzlichen Mindestlohnes. Es geht um nichts weniger als um die Arbeitsverfassung unserer Gesellschaft, in der Existenz sichernde Einkommen für hart arbeitende Menschen eine Selbstverständlichkeit sein sollten.“.."

http://www.igmetall-bayern.de/News-Ansi ... b65.0.html

Nur sollte sich der DGB Bayern dabei nicht an die Seite der SPD, Union, Grüne und FDP stellen, die einen gesetzlichen Mindestlohn bereits mehrfach im deutschen Bundestag abgelehnt haben, wie z.B. am 14.06.2007:
http://www.bundestag.de/parlament/plena ... loehne.pdf

Ansonsten würde ich es gut finden, wenn Funktionäre des DGB und der Gewerkschaften die Politiker im Superwahljahr 2009 überall danach fragen würden, wie sie denn das einfache Bundesrecht des Art. 4, Nr. 1 europäische Sozialcharta berücksichtigen, sprich den Schutz der Arbeitnehmer von Niedriglöhnen, im Gegensatz zum größten Niedriglohnsektor in der EU.

In Bezug auf den größten Niedriglohnsektor der EU ist die Frage ja mehr als berechtigt, wie deutsche Politiker die Arbeitnehmer vor Niedriglöhnen schützen.

Die Antwort liegt dabei natürlich schon klar auf der Hand, weshalb es mehr eine rhetorische Frage ist, um zu sehen, was deutsche Politiker von Menschenrechten bzw. internationalen Rechten halten.
In einer Talkshow kann das dann ja mal ganz interessant sein.

Gruß

Juergen1


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BeitragVerfasst: 08.03.2010, 22:55 
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Iwanowski hat geschrieben:
Nun wollen wir Politikern nicht generell die Lernfähigkeit absprechen.
Ist doch schön wenn die ihre Meinung zu gunsten der Arbeitnehmer ändern.

Euer "Hannelörsche" (so spricht das der Hesse) hat gerade mal ihre Unbelehrbarkeit unter Beweis gestellt. Allerdings nicht bei Leiharbeit, sondern beim rot-grünen Lieblingsprojekt, reguläre Arbeitsverhältnisse durch Hartz4-Empfänger zu untergraben.

Es bleibt dabei:

Einmal Hartz4 Befürworter -> Immer Hartz4-Befürworter
Einmal Leiharbeitsförderer -> Immer Leiharbeitsförderer

Zusammengefasst:

Einmal Arbeiterverräter -> Immer Arbeiterverräter

Der "Kundendienst" der Genossen ist zwar sofort mit mehreren Fahrzeugen angerückt, aber bei der Pfuschmontage ist Nachbesserung wohl aussichtslos.

http://www.spiegel.de/politik/deutschla ... 30,00.html

Viele Grüße

D.F.


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 Betreff des Beitrags: Re: Hannelore Kraft: Leiharbeit ist oft modernes Tagelöhnert
BeitragVerfasst: 20.06.2010, 17:45 
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Beiträge: 261
Das einzige, was wir hier in Deutschland und Europaweit brauchen ist ein gesetzliches Verbot der Leiharbeit.

Alles andere führt nur zu einer 2-3 Klassengesellschaft.

MfG

seneca

_________________
Zeitarbeit in Deutschland ist ein Verstoss gegen die Menschenrechte!!!


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 Betreff des Beitrags: Re: Hannelore Kraft: Leiharbeit ist oft modernes Tagelöhnert
BeitragVerfasst: 06.07.2010, 09:09 
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Beiträge: 36
Ich könnte es gut verstehen wenn eines tages Arbeiter mit knüppeln und steinen auf der strasse für ihre rechte und die achtung ihrer würde auf der strasse stehen und alles kurz klein kloppen. :shock:


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