ZeitarbeiterInnen - Ohne Organisation Machtlos

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 Betreff des Beitrags: Ihr seid alle immer so sachlich...aber dass ist tacheles....
BeitragVerfasst: 22.07.2006, 10:06 
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Beiträge: 25
Wohnort: Cologne
In der ZÁ Firma in der ich war......in Köln am Kaiser-Wilhelm-Ring.....

::::::::::::::::ES SIND BETRÜGER::::::::::::::::::::

wenn die Feiertage zum besp. nicht drauf standen ......bekam man gesagt.......oh sorry haben wir vergessen............

Ach ja vergessen.........

bei fast allen Mitarbeiten mit dennen ich zusammen gearbeitet habe....
und bei anderen die man dann Freitags beim Abschlag holen getroffen hat auch....tztztztz.....

wenn Sie keine Einsatzmöglichkeit hatten.....dass man dann einen UU unterschreiben musste......von wegen Unbezahlter Urlaub nehmen ansonsten werden Sie gekündigt......weil Sie die Tage nicht bezahlen wollten an dennen Sie keine Einsatzmöglichkeiten für uns hatten..........

Und das aller schlimmste..............die meisten die beschiessen wurden.........SIND AUSLÄNDER.........weil die nämlich fast nichts darüber wissen , wie Sie sich wehren sollen.........

Und bei Austritt bezahlen Sie nicht den Urlaubsanspruch aus egal ob 6 Monate Betriebsangehörigkeit oder weniger.......


MAN SOLLTE SOLCHE ZEITARBEITSFIMEN AN DEN PRANGER STELLEN ......
und sich wehren.........und noch schlimmer ist..................

wird es in dieser FILIALE gemacht...............machen Sie es auch in den anderen ......und was Leuchtet uns ein.............

Das Sie tausende veruntreuen gegenüber des Mitarbeiters und sich Ihre Taschen füllen.........

Aber es gibt ja auch anständige ZA Firmen....................aber die ich meine ist SCHEIßE....

Danke schön..............


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 Betreff des Beitrags: Arbeitsgericht
BeitragVerfasst: 22.07.2006, 15:39 
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Beiträge: 177
Hallo Cologne,

hast du denn deine ZAF vor das Arbeitsgericht gezerrt und Meldung bei der Regionaldirektion gemacht sowie vielleicht beim Zoll oder bei den Sozialversicherungsträgern?

Bei den "vergessenen" Feiertagen kann es allerdings sein, dass wirklich vergessen wurde, den Feiertag im Lohnabrechnungsprogramm einzugeben. Daraus kann sich durchaus erklären, dass es bei allen schief gelaufen ist, weil dies meist im "Stapel" abläuft. Dazu müsste man wissen, welches Lohnabrechnungsprogramm benutzt wird, ob die Feiertage automatisch drin sind oder manuell eingegeben werden müssen. Manuell macht dann Sinn, wenn es in einer Firma durchaus üblich ist, auch an Sonn-/Feiertagen zu arbeiten.

Aber so wie du schreibst, sieht es eher wie "gewollt vergessen" aus.

Viele Grüße
Selena


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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: 23.07.2006, 07:28 
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@ Cologne 2006

Stelle die doch hier an den Pranger. Nenne Ross ubd Reiter. Vielleicht versuchst du es auch mal mit der Boulvardpresse, oder wende dich mal an ein eines der einschlägigen TV-Magazine.


Gruß

jobber

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Gruß

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"Die Welt hat genug für jedermanns Bedürfnisse, aber nicht für jedermanns Gier."

- Mahatma Gandhi (indischer Politiker (1869-1948))


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BeitragVerfasst: 24.07.2006, 21:55 
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Registriert: 11.03.2005, 22:30
Beiträge: 1028
jobber hat geschrieben:
@ Cologne 2006

Stelle die doch hier an den Pranger. Nenne Ross ubd Reiter. Vielleicht versuchst du es auch mal mit der Boulvardpresse, oder wende dich mal an ein eines der einschlägigen TV-Magazine.


Gruß

jobber


Dafür sollte man dann aber doch objektive Beweise haben, sonst kann das schnell nach hinten losgehen.

Glaub mir, es gibt extrem viele ZAN, die durch ihre Abrechnung und auch das Arbeitsrecht absolut nicht durchblicken und ganz schnell und laut 'Beschiss, Betrüger, Abzocker' schreien, bei denen sich hinterher rausstellt, dass sie absolut NICHT recht hatten, sondern schlicht nicht in der Lage waren, die Abrechnung zu durchschauen oder auch ihre Kontoauszüge zu lesen...


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BeitragVerfasst: 03.08.2006, 08:49 
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Bürger4711 hat geschrieben:
jobber hat geschrieben:
@ Cologne 2006

Stelle die doch hier an den Pranger. Nenne Ross ubd Reiter. Vielleicht versuchst du es auch mal mit der Boulvardpresse, oder wende dich mal an ein eines der einschlägigen TV-Magazine.


Gruß

jobber


Dafür sollte man dann aber doch objektive Beweise haben, sonst kann das schnell nach hinten losgehen.

..


Hinweise an die zuständigen Aufsichtsbehörden ggf. über die Gewerkschaft weiterleiten. Bei allem Frust und ärger über manche ZAF muß ich Bürger zustimmen. Sonst haben sie hinterher einen nicht nur um Geld beschissen, man hat auch noch eine Anzeige am Hals.

Gerade die, die bewust bescheißen versuchen so schlechte Presse zu verhindern.
Ich habe auch schon so schöne Post erhalten :wink:

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Mit freundlichen Grüßen

Christian Iwanowski

Düsseldorf


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BeitragVerfasst: 04.08.2006, 09:10 
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Ich bin natürlich davon ausgegangen dass cologne Beweise hat die Hieb und Stichfest sind.

Mir ist jetzt wieder ein Fall bekannt geworden dass die Zaf in der ich beschäftigt bin die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verweigert. Diesesmal wollen die dem Kollegen erzählen das die erste Woche von der Krankenkasse bezahlt wird. Der Kollege ist noch in der Probezeit, hat also wenig Chancen sich zu wehren ohne seinen Job zu riskieren und mit Hartz4 im Hinterkopf.

Ich wollte in meinem Fall auch schon die BILD einschalten, dann hätte es vielleich zwei Tage Wirbel gegeben und dann wäre wieder Ruhe gewesen.
Bin kein Freund der BILD und habe es dann lieber gelassen.

Meine Quelle und ich haben dem Kollegen dei bekannten Ratschäge gegeben.

schönes Wochenende

Gruß

jobber

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BeitragVerfasst: 04.08.2006, 21:18 
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Beiträge: 1028
jobber hat geschrieben:
Ich bin natürlich davon ausgegangen dass cologne Beweise hat die Hieb und Stichfest sind.

Mir ist jetzt wieder ein Fall bekannt geworden dass die Zaf in der ich beschäftigt bin die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verweigert. Diesesmal wollen die dem Kollegen erzählen das die erste Woche von der Krankenkasse bezahlt wird. Der Kollege ist noch in der Probezeit, hat also wenig Chancen sich zu wehren ohne seinen Job zu riskieren und mit Hartz4 im Hinterkopf.

Ich wollte in meinem Fall auch schon die BILD einschalten, dann hätte es vielleich zwei Tage Wirbel gegeben und dann wäre wieder Ruhe gewesen.
Bin kein Freund der BILD und habe es dann lieber gelassen.

Meine Quelle und ich haben dem Kollegen dei bekannten Ratschäge gegeben.

schönes Wochenende

Gruß

jobber


In den ersten 4 Wochen eines Beschäftigungsverhältnisses zahlt tatsächlich die Krankenkasse und nicht der Arbeitgeber, sollte Dein Kollege also vor 3 Wochen da angefangen haben, ist die Aussage der ZAF durchaus richtig.

Ansonsten sollte er sich in jedem Fall wehren, Probezeit hin oder her, wenn die tatsächlich unseriös arbeiten, lohnt es sich eh nicht, dort dauerhaft tätig zu sein.


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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: 05.08.2006, 08:16 
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Hallo Bürger4711

ich habe in § 3 Abs.3 Entgeltfotzahlungsgesetz folgendes gefunden:


EntgFG § 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner
Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch
auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der
Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge
derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten
Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens
sechs Wochen nicht, wenn
1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht
infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine
Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
(2) Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine
Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines
nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen
Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach
der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch
verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich
mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat
beraten lassen.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhätisses.

Ich habe allerdings auch nur diesen § gelesen. wenn ich da etwas nicht oder überlesen habe bitte ich das zu entschuldigen.
Ich lese nicht daraus das der Anspruch von der Kasse übernommen wird.
ggf hat der Kollege da wohl Pech gehabt. Dies Regelung wäre ja sinnvoll für den AG., aber wenig sinnvol für die GKV. Ich habe die Frage nochmal meiner GKV gestellt, werde die Antwort zur Verfügung stellen.

Gruß

jobber

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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: 05.08.2006, 09:16 
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Beiträge: 47
jobber hat geschrieben:
Hallo Bürger4711

ich habe in § 3 Abs.3 Entgeltfotzahlungsgesetz folgendes gefunden:


EntgFG § 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner
Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch
auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der
Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge
derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten
Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens
sechs Wochen nicht, wenn
1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht
infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine
Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
(2) Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine
Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines
nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen
Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach
der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch
verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich
mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat
beraten lassen.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhätisses.

Ich habe allerdings auch nur diesen § gelesen. wenn ich da etwas nicht oder überlesen habe bitte ich das zu entschuldigen.
Ich lese nicht daraus das der Anspruch von der Kasse übernommen wird.
ggf hat der Kollege da wohl Pech gehabt. Dies Regelung wäre ja sinnvoll für den AG., aber wenig sinnvol für die GKV. Ich habe die Frage nochmal meiner GKV gestellt, werde die Antwort zur Verfügung stellen.

Gruß

jobber


Die Zuständigkeit der Kassen zur Zahlung von Krankengeld ergibt sich aus dem SGB V (Sozialgesetzbuch). Den genauen Paragraphen hab ich nicht im Kopf; könnte § 42 oder 45 sein.

Die Krankenkassen sind hiernach grundsätzlich ab dem Tag, der auf die Krankschreibung folgt, zur Zahlung von Krankengeld verpflichtet. Diese Verpflichtung ruht nur solange, solange eine arbeitsrechtliche Schiene (Entgeltfortzahlungsgesetz) greift.

Heißt hier also: Da der AG in den ersten 4 Wochen gem. Entgeltfortzahlungsgesetz keine Entgeltfortzahlung leisten muß, muß die KK Krankengeld zahlen.

Gruß
Biggi


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BeitragVerfasst: 05.08.2006, 16:26 
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Registriert: 14.03.2006, 14:06
Beiträge: 47
Biggi hat geschrieben:
Die Zuständigkeit der Kassen zur Zahlung von Krankengeld ergibt sich aus dem SGB V (Sozialgesetzbuch). Den genauen Paragraphen hab ich nicht im Kopf; könnte § 42 oder 45 sein.

Die Krankenkassen sind hiernach grundsätzlich ab dem Tag, der auf die Krankschreibung folgt, zur Zahlung von Krankengeld verpflichtet. Diese Verpflichtung ruht nur solange, solange eine arbeitsrechtliche Schiene (Entgeltfortzahlungsgesetz) greift.

Heißt hier also: Da der AG in den ersten 4 Wochen gem. Entgeltfortzahlungsgesetz keine Entgeltfortzahlung leisten muß, muß die KK Krankengeld zahlen.

Gruß
Biggi


SGB V

§ 44 Krankengeld:


(1)[1] 1Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden. 2Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9 oder 10 sowie die nach § 10 Versicherten haben keinen Anspruch auf Krankengeld; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben.

(2) Die Satzung kann für freiwillig Versicherte den Anspruch auf Krankengeld ausschließen oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen.

(3) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften.


§ 46 Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld

1Der Anspruch auf Krankengeld entsteht

1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,

2. im übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.

2Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten entsteht der Anspruch auf Krankengeld von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an. 3Der Anspruch auf Krankengeld für die in Satz 2 genannten Versicherten entsteht bereits vor der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zu dem von der Satzung bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Versicherte gegenüber der Künstlersozialkasse eine entsprechende Erklärung abgibt und solange diese Erklärung nicht widerrufen wird. 4Die Erklärung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf ihren Eingang folgenden Kalendermonats an abgegeben und nur zum Ende eines Kalendermonats widerrufen werden. 5Leistungen nach Satz 3 sind nicht für Versicherungsfälle zu erbringen, die vor dem Eingang der Erklärung bei der Künstlersozialkasse eingetreten sind.


§ 49 Ruhen des Krankengeldes

(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,

1. soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,


2. solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist,

3. soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld beziehen,

3a. solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht,

4. soweit und solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach den in Nummer 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, von einem Träger der Sozialversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland erhalten,

5. solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt,

6. soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird.

(2) 1Absatz 1 Nr. 3 und 4 ist auch auf einen Krankengeldanspruch anzuwenden, der für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1990 geltend gemacht wird und über den noch keine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist. 2Vor dem 23. Februar 1989 ergangene Verwaltungsakte über das Ruhen eines Krankengeldanspruchs sind nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches zurückzunehmen.

(3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt werden.

(4) Erbringt ein anderer Träger der Sozialversicherung bei ambulanter Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld, werden diesem Träger auf Verlangen seine Aufwendungen für diese Leistungen im Rahmen der nach § 13 Abs. 2 Nr. 7 des Neunten Buches vereinbarten gemeinsamen Empfehlungen erstattet.


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BeitragVerfasst: 05.08.2006, 23:33 
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Wohnort: NRW Kreis EN
Danke Biggi, Danke Bürger für die Antworten.

Das hilft uns schon weiter

Gruß

jobber

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Jobber

"Die Welt hat genug für jedermanns Bedürfnisse, aber nicht für jedermanns Gier."

- Mahatma Gandhi (indischer Politiker (1869-1948))


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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: 30.12.2006, 11:21 
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Registriert: 29.12.2006, 09:02
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Wohnort: Im Süden Deutschlands
jobber hat geschrieben:
Danke Biggi, Danke Bürger für die Antworten.

Das hilft uns schon weiter

Gruß

jobber


aber erstmal damit zur bild wollen ? reden bringt manchmal mehr als sich gleich aufregen. wenn es eine gute ZAf wäre/ist hätte man es dir so erklärt wie oben bereits ja ausführlcih erläutert

Wir schreiben unsere ma an bzw telefonieren mit ihnen oder sagen es ihnen bei der krankmeldung das sie sich bei ihrer KK melden müssen und uns die unterlagen zum ausfüllen bringen sollen.


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 Betreff des Beitrags: Kontrolle ist besser als Vertrauen!
BeitragVerfasst: 11.03.2010, 17:21 
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Registriert: 25.02.2010, 21:19
Beiträge: 6
Wohnort: Bayern
Hallo! Ich bin der Meinung das es vom Staat ein Kontrollinstrument geschaffen werden muss wo ZAF. immer wieder kontrolieret werden und wo man auch als Leiharbeiter unregelmäßigkeiten anzeigen kann.

Das Wichtigste währe naturlich das es Gesetzte gibt und empfindliche Strafen
von hohen Geldstrafen bis zu Zuchthaus für auch schon kleinste vergehen wie Unter Tarif bezahlung oder vergessene Feiertage oder Urlaubsabgeltung usw.

Ich glaube dann würden viele ZAF wieder von der Bildfläche verschwinden.
Was auch sehr wünschenswert währe.

LG
Micki2221


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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: 11.03.2010, 20:29 
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Wohnort: xxxx
Regionaldirektion für Arbeit ist dafür zuständig.Das ist aber gleiche Mafia wie alle Scheiss ZAF.(Bin frustriert)


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 Betreff des Beitrags: Re: Ihr seid alle immer so sachlich...aber dass ist tacheles
BeitragVerfasst: 06.05.2010, 10:19 
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Beiträge: 5
Die ZAF suchen sich auch oft Schlupflöcher um im Falle des Falles auf der sicheren Seite zu sein. Von diesen Schlupflöchern muss Herr und Frau Zeitarbeiter erstmal erfahren ... da steigt man ja oft garnicht durch.

Des Weiteren sind sich die ZAF sicher, dass kaum einer der Arbeiter zum Arbeitsgericht oder zur Presse geht weil die alle Angst um ihren Job haben und deshalb können die Firmen walten wie sie wollen ...


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 Betreff des Beitrags: Re: Ihr seid alle immer so sachlich...aber dass ist tacheles
BeitragVerfasst: 06.05.2010, 16:45 
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Registriert: 11.03.2010, 09:03
Beiträge: 39
Wohnort: Deuschland
Hallo susi

ZAF können l.t. Gesetz machen was sie wollen(Beispiel neue Tarifverträge),
denn die Politik und die Gewerkschaften sind doch nur Handlanger der Lobby.
LAN sind in Deutschland mit 19% Mehrwertsteuer belegt, weil Dienstleistungen.
LAN sind für jede Entleihfirma SACHKOSTEN wie Fensterputzen oder Scheißhausentleerung. Und diesen Firmen ist es scheißegal, was Du als Arbeitslohn bekommst.
Je mehr LAN desto höher die direkten Steuereinnahmen für den Staat.
Alle ZAF verdienen sich dumm und dämlich an den LANs weil für Fachkräfte
kassiert wird und für Hilfsarbeiter gezahlt wird.(soviel vielleicht zum sogenannten Fachkräftemangel)

Gruß Dita


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 Betreff des Beitrags: Re: Ihr seid alle immer so sachlich...aber dass ist tacheles
BeitragVerfasst: 06.05.2010, 16:53 
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Registriert: 10.06.2005, 14:34
Beiträge: 787
Wohnort: Berlin
Hallo Dita

Je mehr LAN desto höher die direkten Steuereinnahmen für den Staat.

Ist so nicht ganz richtig

je weniger ein Sklave an Lohn bekommt,desto weniger
bekommt der Staat an Lohnsteuer bzw. gar keine Lohnsteuer.

Dummerweise fällt das Politikern so gar nicht auf,sondern es wird
(zum Wohle der Leihbuden) lieber auf den Lohn von Staatswegen
etwas draufgesattelt (wenn der Sklave denn Anspruch hat,und
eine Lebensgemeinschaft in der die/der Mann/Frau zu Hause sitzt,)
Denn wenn der Partner auch arbeiten geht ist dieser Aufstockungsanspruch
sehr schnell Geschichte.

Viele Grüße Micha

_________________
Mitglied im :
http://www.iv-zeitarbeitnehmer.de


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 Betreff des Beitrags: Re: Ihr seid alle immer so sachlich...aber dass ist tacheles
BeitragVerfasst: 07.05.2010, 14:39 
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Registriert: 11.03.2010, 09:03
Beiträge: 39
Wohnort: Deuschland
Hallo Micha

Du hast eines noch nicht gerafft, es geht bei LAN nicht um Lohnsteuer, sondern
um MEHRWERTSTEUER für den Staat.
Und diese MwSt wird für die Dienstleistung der Verleihkosten erhoben.
d.h. die Entleiher bezahlen MwSt für den Gesamtbetrag der Entleihkosten an die
ZAF. Das hat mit Deiner Lohnsteuer überhaupt nichts zu tun.
Beispiel: Du bekommst 10,-€/h , die ZAF bekommt 30,-€/h , der Entleiher bezahlt 30,-€/h + 19% MwSt = 35,7-€/h.
Deine Lohnsteuer wird auf Basis der 10,-€ berechnet.
Deshalb bist Du für Entleiher kein Arbeitskostenanteil sondern ein Sachkosten-
anteil in deren Bilanz. Sachkosten werden in der Bilanz gleich nach Materialkosten aufgelistet

Gruß Dita


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 Betreff des Beitrags: Re: Ihr seid alle immer so sachlich...aber dass ist tacheles
BeitragVerfasst: 07.05.2010, 15:20 
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Registriert: 16.03.2006, 17:58
Beiträge: 700
Wohnort: Zuschauertribüne (Schreihalsblock)
Dita hat geschrieben:
Und diese MwSt wird für die Dienstleistung der Verleihkosten erhoben.
d.h. die Entleiher bezahlen MwSt für den Gesamtbetrag der Entleihkosten an die
ZAF. Das hat mit Deiner Lohnsteuer überhaupt nichts zu tun.
Beispiel: Du bekommst 10,-€/h , die ZAF bekommt 30,-€/h , der Entleiher bezahlt 30,-€/h + 19% MwSt = 35,7-€/h.

Bringt dem Staat aber nichts, wenn der Entleiher vorsteuerabzugsberechtigt ist. Der bekommt die gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet. Das ist der Regelfall, wobei es natürlich ein paar Ausnahmen gibt (z.B. Behörden).

Viele Grüße

D.F.


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 Betreff des Beitrags: Re: Ihr seid alle immer so sachlich...aber dass ist tacheles
BeitragVerfasst: 08.05.2010, 13:53 
Offline

Registriert: 11.03.2010, 09:03
Beiträge: 39
Wohnort: Deuschland
Hallo D.F.


das ist der Knackpunkt.Du hast gerade begründet, warum den Entleihfirmen der Preis für die
Entleihung von ZAF fast scheißegal ist, solange diese das Sachkosten-
budget nicht sprengen.


Danke Dita


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