Das ist ein Auszug aus dem Rechtsgutachten - ich hoffe ich darf das überhaupt hier zitieren.
Wir haben uns stark auf die Behinderung der Betriebsratsarbeit bezogen.
"§ 14 Abs. 2 S. 2 AÜG lautet:
„Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat im Entleiherunternehmen und bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen im Entleiherbetrieb nicht wählbar. Sie sind berechtigt, die Sprechstunden dieser Arbeitnehmervertretungen aufzusuchen und an den Betriebs- und Jugendversammlungen im Entleiherbetrieb teilzunehmen.“
Dieses ist zunächst erst einmal die Anspruchsgrundlage dafür, dass Leiharbeitnehmer das Recht haben, an Betriebsversammlungen im Einsatzbetrieb teilzunehmen. Aus diesem Recht erwächst aber auch der Anspruch, diese Teilnahme ohne „Bestrafung“, z.B. durch Entgeltreduzierung vornehmen zu können. Dementsprechend heißt es in der Kommentierung in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 14 Rz. 9 auch, dass Leiharbeitnehmer während der Wahrnehmung ihrer Rechte (z.B. Teilnahme an der Betriebsversammlung) gegenüber dem Verleiher den vereinbarten Lohnanspruch haben.
Jetzt stellt sich die Frage, wie dieser Lohnanspruch durchgesetzt werden kann bzw. die Leiharbeitnehmer dazu gebracht werden können, zur Betriebsversammlung zu kommen und ihren Lohnanspruch auch durchzusetzen.
Der erste Schritt ist natürlich, dass die betroffenen Leiharbeitnehmer ihre Ansprüche gegenüber ihrem Arbeitgeber geltend machen und einklagen müssen. Es ist aber aus meiner Sicht wenig hilfreich, eine solche Empfehlung auszusprechen.
Der zweite Schritt wäre aus meiner Sicht, dass ihr gegenüber eurem Arbeitgeber vorstellig werdet und ihn darauf hinweist, dass er der Verleihfirma deutlich machen muss, dass die Geschäftsbeziehungen abgebrochen werden, wenn die Verleihfirma sich nicht rechtlich korrekt verhält und die Vergütungsansprüche während der Teilnahme an Betriebsversammlungen streicht. Das könnte auch mit dem Hinweis verbunden werden, dass der Betriebsrat zukünftigen Einstellungen von der betreffenden Leiharbeitsfirma unter Hinweis auf das rechtswidrige Verhalten, welches ja im Grunde genommen eine Behinderung der Betriebsratsarbeit darstellt, widersprochen wird und ihr nur bereits seid, Leiharbeitnehmer von Leiharbeitsfirmen einzustellen, von denen solches rechtswidriges Verhalten nicht bekannt ist.
Mein Hinweis mit der Behinderung der Betriebsratsarbeit ist ja durchaus auch sehr ernst zu nehmen: Wie soll ein Leiharbeitnehmer sich denn verhalten, wenn ihm klar ist, dass er für die Teilnahme an einer Betriebsversammlung oder die Inanspruchnahme seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte im Einsatzbetrieb eine Bestrafung erhält, weil ihm die Vergütung nicht gezahlt wird?"