Hallo,
unter:
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de ... id:8035619ist das LAG-Urteil nachlesbar. Aus dem Untertitel "Entscheidungsgründe" zitiere ich mal die meiner Meinung nach wesentlichen Begründungen (Zum selber nachvollziehen der Zitate: Ab Absatz 8 , letzter Satz) dort heißt es:
....Mehr als ein Appell an die Tarifvertragsparteien, besonders im Blick zu haben, dass sie nicht mehr als unbedingt notwendig vom Gleichstellungsgrundsatz abweichen sollen, um dem Schutzgedanken des Gesetzes gerecht zu werden, kann in diesen allgemein gehaltenen erläuternden Ausführungen des Gesetzgebers nicht erblickt werden. Dieses Verständnis wird zusätzlich gestützt bei Berücksichtigung der Begründung zum Reformgesetz des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes aus dem Jahr 2017. Dort heißt es (BT-Drs. 18/9232, S. 15): "Die Regelungen zur Überlassungshöchstdauer und zu Equal Pay stärken die Bedeutung tarifvertraglicher Vereinbarungen als wesentliches Element einer verlässlichen Sozialpartnerschaft. Den zuständigen Tarifvertragsparteien werden Freiräume für die verantwortungsvolle Gestaltung wesentlicher Aspekte der Wirtschafts- und Arbeitsbedingungen eingeräumt. Gleichzeitig werden soziale Leitplanken zu Gunsten der Leiharbeitnehmerrinnen und Leiharbeitnehmer gesetzt. Mehr Flexibilität ist möglich, wenn diese tarifvertraglich und sozialpartnerschaftlich abgesichert wird."Weiter heißt es in der Begründung zum neu eingeführten § 8 Abs. 4 AÜG: "Absatz 4 Satz 1 enthält eine neue Regelung, wonach Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer nach neun Monaten Anspruch auf das Arbeitsentgelt haben, das vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers im Betrieb des Entleihers erhalten (Equal Pay). Eine darüber hinausdauernde Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz ist hinsichtlich des Arbeitsentgelts zukünftig nur noch möglich, wenn für das Arbeitsverhältnis ein (Branchen-) Zuschlagstarifvertrag gilt, der nach einer Einarbeitungszeit von längstens sechs Wochen eine stufenweise Heranführung des Arbeitsentgelts an das vergleichbare tarifvertragliche Arbeitsentgelt in der Einsatzbranche vorsieht. Dabei haben die sachnahen Tarifvertragsparteien der Zeitarbeitsbranche das gleichwertige tarifvertragliche Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer in der Einsatzbranche festzulegen.…Dies bedeutet Gestaltungsspielraum für die sachnahen Tarifvertragsparteien. Diese können in ihren Tarifverträgen differenziert ausgestalten, wie Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer nach einer Einarbeitungszeit von längstens 6 Wochen in welcher Abstufung im Hinblick auf die Einsatzdauer und das Arbeitsentgelt an das gleichwertige tarifvertragliche Arbeitsentgelt in der Einsatzbranche herangeführt werden…."Indem der Gesetzgeber ausweislich der Begründung zum AÜG-Reformgesetz demnach ausdrücklich die Sachnähe der Tarifvertragsparteien der Zeitarbeitsbranche und deren Gestaltungsspielraum betont sowie hervorhebt, dass ihnen Freiräume eingeräumt werden sollen, und er ihnen gleichzeitig zur Setzung "sozialer Leitplanken" für die Leiharbeitnehmer (nur) zeitliche Vorgaben hinsichtlich einer Heranführung an das Entgelt in der Einsatzbranche, nicht aber nähere inhaltliche Vorgaben macht, bringt er zum Ausdruck, den Tarifvertragsparteien unter Berücksichtigung ihrer Sachnähe und der grundsätzlichen Richtigkeitsvermutung ihrer Tarifverträge die Abweichung vom Equal Pay Grundsatz ohne weitere konkrete Vorgaben überlassen zu wollen.Weitergehende inhaltliche Einschränkungen sind auch nicht aufgrund einer richtlinienkonformen Auslegung des § 8 AÜG geboten. Insbesondere wird § 8 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 4 AÜG den Vorgaben der Richtlinie 2008/104/EG (Leiharbeitsrichtlinie) gerecht.So wie ich das verstehe weisen die Urteile darauf hin, dass die Tarifvertragsparteien entscheiden sollen.
Wobei das Gericht einmal von der Heranführung an das vergleichbare tarifvertragliche Arbeitsentgelt spricht und ein anderes mal von Equal-pay (Die zwei sind ja nicht identisch). Vielleicht kommt dazu bei einem BAG-Urteil mehr zur Sprache.
Vermuten kann man da einiges. Aber das wäre nur Spekulation. Von seiten der IGM wäre es angebracht die Branchenzuschläge zum nächsten Termin zu kündigen. Das ist aber erst möglich mit einer Frist von 3 Monaten zum 31. Dezember 2020. Ausnahme wenn sich wesentliche gesetzliche Rahmenbedingungen ...(insbesondere zur Vergütung) ergeben. Davon ist aber nicht auszugehen.
Die 65%-Regelung war eine zwiespältige Verbesserung. Denn wer abgemeldet wird fängt mit 65% weniger wieder ganz vorne an. Das ist ein richtiger Pferdefuß. Wobei weder 50% noch 65% equal-pay sind und die besondere Belastung durch die Flexibilität der LAN (Verpflichtung zu jedem Einsatzwechsel) überhaupt nicht mehr zur Kenntnis genommen wird.
Kurz: Leiharbeit ist nach wie vor eine einzige Zumutung oder sachlich ausgedrückt: Dieses Arbeitsverhältnis sichert keine
lebenslange Reproduktion (Wiederherstellung) der Arbeitskraft als Leiharbeiter.
Karl