Hallo,
ich habe es gerade erst gelesen und bin noch ziemlich geschockt
Erst sollte der Termin am 17.02.2010 sein und nun kommt diese lächerliche Erhöhung und kein "gleiches Geld für gleiche Arbeit" ab dem 1. Arbeitstag, am 26.01.2010!
Warum war diese Verhandlung offenbar heute und nicht am 17.02.2010?
Hat das etwa mit dem Urteil des BVerfG zu tun, das am am 09.02.2010 kommt?
Ich denke nicht, das Christian Iwanowski diesem Ergebnis zugestimmt hätte.
Klar ist jedoch, das dieses Ergebnis der Tarifverhandlungen alle bisherigen Erfolge von ZOOM
zunichte machen kann, wenn
verärgerte LAN jetzt deshalb aus der IGM
austreten sollten.
Wenn der Vetrter der IGM den Entgelt-TV unterschreiben sollte, dann sollte sich die IGM fragen, ob dieser Herr noch tragbar ist, denn er ist dann sicherlich
für den Ausritt einiger verärgerter LAN verantwortlich, ganz abgesehen vom
immensen Imageschaden, denn die Kampagnen von Ver.di und der IGM für "gleiche Arbeit gleiches Geld" sind dann ja nur reine Pseudo-Aktionen gewesen.
Da der Entgelt-TV über den 05.11.2011 hinaus geht, gilt er jedoch
nicht für
befristete Einstellungen laut Art.5 Abs.2 EU-Richtlinie Leiharbeit!
Link zur EU-Richtlinie Leiharbeit (umzusetzen bis 05.11.2011):
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/Lex ... 014:DE:PDF
Art. 2 f :
"f) „wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen“ die
Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die durch Gesetz,
Verordnung, Verwaltungsvorschrift, Tarifvertrag und/oder
sonstige verbindliche Bestimmungen allgemeiner Art, die
im entleihenden Unternehmen gelten, festgelegt sind und
sich auf folgende Punkte beziehen:
i) Dauer der Arbeitszeit, Überstunden, Pausen, Ruhezeiten,
Nachtarbeit, Urlaub, arbeitsfreie Tage,
ii) Arbeitsentgelt."
Art. 5 Abs. 1:
"(1) Die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
der Leiharbeitnehmer entsprechen während der Dauer ihrer
Überlassung an ein entleihendes Unternehmen mindestens denjenigen,
die für sie gelten würden, wenn sie von jenem genannten
Unternehmen unmittelbar für den gleichen Arbeitsplatz eingestellt
worden wären."
Art. 5 Abs. 2:
"(2) In Bezug auf das Arbeitsentgelt können die Mitgliedstaaten
nach Anhörung der Sozialpartner die Möglichkeit vorsehen,
dass vom Grundsatz des Absatzes 1 abgewichen wird, wenn
Leiharbeitnehmer, die einen
unbefristeten Vertrag mit dem Leiharbeitsunternehmen abgeschlossen haben, auch
in der Zeit zwischen den Überlassungen bezahlt werden."
Damit ist klar, das dieser Entgelt-TV BZA ab dem 05.11.2011
nicht für
befristete Einstellungen gelten kann!
Bei befristeten Einstellungen muss ab dem 05.11.2011 dann das "equal pay" gelten.
Da die Verhandlung heute offenbar in aller Stille in Hinterzimmern stattgefunden hat, anstatt am 17.02.2010, sollten organisierte LAN und ZOOM den Vertreter der IGM dazu auffordern, hier im ZOOM-Forum dazu Stellung zu nehmen.
Gruß
Juergen1