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BAG: Keine Anwendung der im Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfristen auf „Equal Pay“-Anspruch des Leiharbeitnehmers

Kann der Leiharbeitnehmer von seinem Vertragsarbeitgeber, dem Verleiher, nach § 10 Abs. 4 AÜG die Erfüllung der wesentlichen Arbeitsbedingungen verlangen, wie sie der Entleiher vergleichbaren eigenen Arbeitnehmern gewährt, muss er die im Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfristen nicht einhalten.
Der Kläger wurde von der Beklagten bei der tarifgebundenen C. GmbH mehrjährig als Leiharbeitnehmer eingesetzt. Er hat nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses geltend gemacht, die C. GmbH gewähre ihren vergleichbaren eigenen Arbeitnehmern eine höhere Vergütung als die ihm von der Beklagten geleistete. Er fordert Vergütungsnachzahlung für mehrere Jahre. Sein Arbeitsvertrag enthält keine Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen. Arbeitnehmer der Stammbelegschaft des Entleiherbetriebs müssen eine tarifvertraglich geregelte Ausschlussfrist beachten. Die Parteien streiten darüber, ob diese Ausschlussfrist die Entgeltansprüche des Klägers untergehen ließ, weil er diese nicht fristwahrend schriftlich geltend machte. Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht die Klage im Wesentlichen abgewiesen.
Auf die Revision des Klägers ist die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden. Im Entleiherbetrieb geltende Ausschlussfristen gehören bei unionsrechtskonformer Auslegung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen, die der Verleiher den Leiharbeitnehmern „gewähren“ muss. Das Landesarbeitsgericht muss deshalb noch feststellen, ob mit dem Kläger hinsichtlich Qualifikation und Tätigkeit vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleiherunternehmens ein insgesamt höheres Entgelt als der Kläger erzielten.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 12. November 2009 - 3 Sa
579/09 -

IG Metall prangert miese Methoden der Zeitarbeitsfirmen an (eine Nachricht der IG Metall NRW)

"Finger weg von meinem Zeitkonto!"

Haben Verleihfirmen keine Arbeit, dürften sie ihren Beschäftigten keine Stunden vom Arbeitszeitkonto abziehen. Darauf weist die IG Metall NRW hin. Leiharbeitnehmern steht auch für einsatzfreie Zeiten der vollen Lohn zu.

Das ergibt sich aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz AÜG (§11, Abs.4). Danach haben Leiharbeiter, die ihrem Arbeitgeber ihre Arbeitskraft anbieten, Anspruch auf den arbeitsvertraglich vereinbarten Lohn - egal, ob der Arbeitgeber dieses Angebot annimmt oder nicht. Arbeitgeber dürfen ihr unternehmerisches Risiko nicht auf ihre Mitarbeiter abwälzen.

Randstad, Deutschlands größter Personaldienstleister, hält sich nicht daran. Das hat das WDR-Politmagazin Monitor am 24. November 2011 berichtet. Der Münsteraner Arbeitsrechtler Peter Schüren wirft dem Unternehmen sogar vor, gegen das Gesetz zu verstoßen. Die Praxis von Randstad sei "mit dem Gesetz so nicht vereinbart".

Mehr: http://www.wdr.de/tv/monitor/sendungen/2011/1124/zeitarbeit.php5

Die IG Metall NRW ermutigt Leiharbeiter, die gewerkschaftlich organisiert sind, sich zur Wehr zu setzen und gegen den Griff ins Arbeitszeitkonto vor Gericht zu ziehen. Die Erfahrung lehre, sagt Christian Iwanowski von der IG Metall-Bezirksleitung NRW: "Sobald ein Leiharbeitnehmer sein Geld zurückfordert, zahlt der Verleiher." Denn die Firmen scheuten ein rechtskräftiges Urteil gegen ihre Praxis, einsatzfreie Zeiten vom Zeitkonto ihrer Beschäftigten abzuziehen. Dann wäre klär, dass ihr Verhalten rechtswidrig ist.

Dateien:

Flugblatt der IG Metall NRW

Monitor Beitrag als PDF

Anmerkung ZOOM: Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die interne Reaktion bei Randstad, die ZOOM vorliegt:

Brief der Randstad-Geschäftsleitung

 

Stammtisch in Memmingen

In Zusammenarbeit mit dem AKMiZ Augsburg richtet die KAB ( Katolische Arbeitnehmer Bewegung) einen Stammtisch für Leihkräfte in Memmingen ( Bayern) ein.

Ab 11.01.2012

Jeden 2. Mittwoch im Monat
um 19 Uhr im

Familiencafé
Hopfenstraße 20
87700 Memmingen

Infotelefon: 08331/82894

   

FG Münster: Voller Fahrtkostenansatz für Leiharbeitnehmer

Das Finanzgericht Münster hat am 11.10.2011 einem Leiharbeitnehmer den vollen Ansatz der Fahrtkosten als Werbungskosten zuerkannt (also Hin- und Rückweg, nicht nur die einfache Strecke), "da der Kläger nicht über eine regelmäßige Arbeitstätte verfügt". "

Urteil des FG Münster

 

Bundeskabinett beschließt Mindestlohn in der Leiharbeit

Das Bundeskabinett hat auf Grundlage des zwischen DGB und Arbeitgeberverbänden geschlossenen Tarifvertrages eine ab 1.1.2012 geltende verbindliche Lohnuntergrenze beschlossen. Diese gilt für alle Leiharbeiter, auch für in Deutschland eingesetzte, ausländische Leiharbeiter.

Sie legt die folgenden Entgelte fest:

Entgelttabelle West
Entgeltgruppe  € bis

1              7,89

2              8,53

3              9,97

4              10,54

5              11,92

6              13,39

7              15,64

8              16,82

9              17,76

 

Entgelttabelle Ost
Entgeltgruppe

1              7,01

2              7,46

3              8,71

4              9,22

5              10,47

6              11,71

7              13,67

8              14,70

9              15,52


Leider verhindert die Lohnuntergrenze falsche Eingruppierungen durch die Arbeitgeber nicht, dieses große Problem bleibt also bestehen.

Was auch bestehen bleibt ist die Forderung der IG Metall: Gleiche Arbeit - Gleiches Geld!




   

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