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IG Metall prangert miese Methoden der Zeitarbeitsfirmen an (eine Nachricht der IG Metall NRW)
"Finger weg von meinem Zeitkonto!"
Haben Verleihfirmen keine Arbeit, dürften sie ihren Beschäftigten keine Stunden vom Arbeitszeitkonto abziehen. Darauf weist die IG Metall NRW hin. Leiharbeitnehmern steht auch für einsatzfreie Zeiten der vollen Lohn zu.
Das ergibt sich aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz AÜG (§11, Abs.4). Danach haben Leiharbeiter, die ihrem Arbeitgeber ihre Arbeitskraft anbieten, Anspruch auf den arbeitsvertraglich vereinbarten Lohn - egal, ob der Arbeitgeber dieses Angebot annimmt oder nicht. Arbeitgeber dürfen ihr unternehmerisches Risiko nicht auf ihre Mitarbeiter abwälzen.
Randstad, Deutschlands größter Personaldienstleister, hält sich nicht daran. Das hat das WDR-Politmagazin Monitor am 24. November 2011 berichtet. Der Münsteraner Arbeitsrechtler Peter Schüren wirft dem Unternehmen sogar vor, gegen das Gesetz zu verstoßen. Die Praxis von Randstad sei "mit dem Gesetz so nicht vereinbart".
Mehr: http://www.wdr.de/tv/monitor/sendungen/2011/1124/zeitarbeit.php5
Die IG Metall NRW ermutigt Leiharbeiter, die gewerkschaftlich organisiert sind, sich zur Wehr zu setzen und gegen den Griff ins Arbeitszeitkonto vor Gericht zu ziehen. Die Erfahrung lehre, sagt Christian Iwanowski von der IG Metall-Bezirksleitung NRW: "Sobald ein Leiharbeitnehmer sein Geld zurückfordert, zahlt der Verleiher." Denn die Firmen scheuten ein rechtskräftiges Urteil gegen ihre Praxis, einsatzfreie Zeiten vom Zeitkonto ihrer Beschäftigten abzuziehen. Dann wäre klär, dass ihr Verhalten rechtswidrig ist.
Dateien:
Anmerkung ZOOM: Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die interne Reaktion bei Randstad, die ZOOM vorliegt:
Stammtisch in Memmingen
In Zusammenarbeit mit dem AKMiZ Augsburg richtet die KAB ( Katolische Arbeitnehmer Bewegung) einen Stammtisch für Leihkräfte in Memmingen ( Bayern) ein.
Ab 11.01.2012
Jeden 2. Mittwoch im Monat
um 19 Uhr im
Familiencafé
Hopfenstraße 20
87700 Memmingen
Infotelefon: 08331/82894
FG Münster: Voller Fahrtkostenansatz für Leiharbeitnehmer
Das Finanzgericht Münster hat am 11.10.2011 einem Leiharbeitnehmer den vollen Ansatz der Fahrtkosten als Werbungskosten zuerkannt (also Hin- und Rückweg, nicht nur die einfache Strecke), "da der Kläger nicht über eine regelmäßige Arbeitstätte verfügt". "
Bundeskabinett beschließt Mindestlohn in der Leiharbeit
Das Bundeskabinett hat auf Grundlage des zwischen DGB und Arbeitgeberverbänden geschlossenen Tarifvertrages eine ab 1.1.2012 geltende verbindliche Lohnuntergrenze beschlossen. Diese gilt für alle Leiharbeiter, auch für in Deutschland eingesetzte, ausländische Leiharbeiter.
Sie legt die folgenden Entgelte fest:
Entgelttabelle West
Entgeltgruppe € bis
1 7,89
2 8,53
3 9,97
4 10,54
5 11,92
6 13,39
7 15,64
8 16,82
9 17,76
Entgelttabelle Ost
Entgeltgruppe €
1 7,01
2 7,46
3 8,71
4 9,22
5 10,47
6 11,71
7 13,67
8 14,70
9 15,52
Leider verhindert die Lohnuntergrenze falsche Eingruppierungen durch die Arbeitgeber nicht, dieses große Problem bleibt also bestehen.
Was auch bestehen bleibt ist die Forderung der IG Metall: Gleiche Arbeit - Gleiches Geld!
Zukunftstarifvertrag bei Airbus
Das Thema Zeitarbeit/Leiharbeit wird bei den jetzt vereinbarten Eckpunkten wie folgt betrachtet:
Ab 2012 werden unternehmensweit mindestens 80 Prozent Stammmitarbeiter und höchstens 20 Prozent flexible Arbeitskräfte (Zeitarbeitnehmer und befristete Mitarbeiter) tätig sein. Ab 2015 setzt sich die Quote der flexiblen Kräfte aus 15 Prozent Zeitarbeitnehmern und fünf Prozent befristeten Mitarbeitern zusammen. Beim Neuanlauf von Programmen besteht im Bedarfsfall die notwendige Flexibilität. Für Zeitarbeitnehmer gelten auch weiterhin ab dem vierten Monat die gleichen Entgelt- und Arbeitsbedingungen wie für die Airbus-Stammbelegschaft.
Übernahme von Zeitarbeitnehmern:
2012 erhalten weitere 300 Zeitarbeitnehmer das Angebot einer unbefristeten Anstellung bei Airbus.
SiduFlex:
Die Kündigung des bisherigen Tarifvertrages SiduFlex („Sicherheit durch Flexibilität“) wird zurückgenommen, SiduFlex wird verlängert und gegebenenfalls optimiert.
Mit kollegialen Grüßen,
Peter vom Arbeitskreis Menschen in Zeitarbeit (AK MiZ) bei der Hamburger IG Metall
Übernahme, Leiharbeit und Werkverträge - Tarifkommission beschließt Gesprächsaufnahme mit Metall-Arbeitgebern NRW
Schon kurzfristig wird die Verhandlungskommission für die 700.000 Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen mit den Arbeitgebern das Gespräch suchen. Dafür hat heute die Tarifkommission in Sprockhövel grünes Licht gegeben. Ziel ist es, die Einigungsmöglichkeiten in einem ganzen Paket qualitativer Tarifziele auszuloten. Das soll bereits deutlich vor der im nächsten Frühjahr anstehenden Tarifrunde zum höheren Entgelt geschehen.
Themenpunkte dieser Tarifgespräche sollen sein:
• Die unbefristete Übernahme von Ausgebildeten im Anschluss an die Berufsausbildung.
• Die Schaffung eines wirksamen Zustimmungsverweigerungsrechts für Betriebsräte beim Einsatz von Leiharbeit im Betrieb mit tariflicher Schlichtungsstelle als Konfliktregulierung.
• Ein Rahmen zum Abschluss freiwilliger Betriebsvereinbarungen zur Regelung von Leiharbeit, insbesondere zu Anlass, Volumen, Dauer, Einsatzbereiche, Übernahme sowie Auswahlkriterien.
• Die Ausweitung der Informations- und Mitwirkungsrechte des Betriebsrats beim Einsatz von Werkvertragsbeschäftigten im Betrieb.
Oliver Burkhard, IG Metall-Bezirksleiter in NRW: "Übernahme, Leiharbeit und Werkverträge - das sind die Themen, die vielen unserer Mitglieder unter den Nägeln brennen. Gerade der jungen Generation müssen wir dauerhaft gute Arbeit bieten. Unbefristet nach der Ausbildung übernehmen, nur das schafft Sicherheit und Perspektive für junge Menschen . Wir können es uns nicht erlauben, dass eine ganze Generation sich vor allem in Leiharbeit und Werkverträgen wiederfindet, und ihre Arbeit dann auch noch weit unter Wert bezahlt bekommen. Damit kann niemand seine eigene Familie planen. Und das taugt auch nicht als Zukunftsmodell für die Industrie in Nordrhein-Westfalen."
Die IG Metall geht davon aus, dass nach der Krise bereits wieder fast 200.000 Menschen in Nordrhein-Westfalen als Leiharbeiter eingesetzt werden, davon über die Hälfte in den Betrieben der Metall- und Elektroindustrie. Sie kritisiert die jüngsten Äußerungen von Martin Kannegiesser, Präsident der Metall-Arbeitgeber, der im Zusammenhang mit Leiharbeit eine ‚‚Boulevardisierung’’ der Tarifpolitik seitens der IG Metall beklagt.
Oliver Burkhard: „Wer Leiharbeit wie Herr Kannegiesser verharmlost, erinnert mich eher an den Hauptdarsteller eines Boulevard-Theaters. Umfang und Ausprägung heutiger Leiharbeit greifen tief in das Erfolgsmodell des Sozial- und Industriestandortes Deutschland ein. Es werden eben nicht nur kurzfristige Personallücken abgefedert. Statt dessen werden Personalkonzepte der untersten Auslastung gefahren, soll eine zweite niedrige Entgeltlinie etabliert werden. Diese Zweiklassengesellschaft wollen wir nicht. Wer das Dauerarbeitsverhältnis so in Frage stellt, wird auf Dauer keinen Erfolg haben. Und er darf sich dann auch über einen Fachkräftemangel nicht beklagen. Das volle Programm erlernen, aber nur befristet oder gar fürs halbe Geld als Leiharbeiter arbeiten – das nimmt der jungen Generation und den Betrieben ihre Zukunft."
Stärkung der Mitbestimmung: Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat vor der Einstellung eines Leiharbeitnehmers dessen Namen mitzuteilen.
Die beanspruchte Mitteilungspflicht der Arbeitgeberin bei der Einleitung des Zustimmungsverfahrens vor der Einstellung eines Leiharbeitnehmers folgt aus § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG und § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG.
Bei einem – und sei es kurzfristigen – tatsächlichen Einsatz eines Leiharbeitnehmers im Betrieb der Arbeitgeberin handelt es sich um eine Einstellung im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.
Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat ua. vor jeder Einstellung zu unterrichten und seine Zustimmung zu der geplanten Maßnahme einzuholen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt eine Einstellung im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vor, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Auf das Rechtsverhältnis, in dem die Personen zum Betriebsinhaber stehen, kommt es nicht an.
Auch der Einsatz von Leiharbeitnehmern im Entleiherbetrieb ist danach eine Einstellung. Dies folgt zugleich aus § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG. Nach dieser Bestimmung ist vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 BetrVG zu beteiligen. Die auf den Betrieb des Entleihers bezogene „Übernahme“ im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG ist die als Einstellung im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG zu erachtende Eingliederung. Sie liegt (erst dann) vor, wenn der Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb zur Arbeitsleistung eingegliedert wird2. Jede noch so kurze tatsächliche Beschäftigung ist mitbestimmungspflichtig. Erfolgen nacheinander mehrere befristete Einsätze, ist jeder von ihnen nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Dies gilt auch dann, wenn den jeweils befristeten Eingliederungen eine zwischen Verleiher und Entleiher geschlossene Rahmenvereinbarung zugrunde liegt.
BAG: Keine Anwendung der im Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfristen auf „Equal Pay“-Anspruch des Leiharbeitnehmers
Kann der Leiharbeitnehmer von seinem Vertragsarbeitgeber, dem Verleiher, nach § 10 Abs. 4 AÜG die Erfüllung der wesentlichen Arbeitsbedingungen verlangen, wie sie der Entleiher vergleichbaren eigenen Arbeitnehmern gewährt, muss er die im Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfristen nicht einhalten.
Der Kläger wurde von der Beklagten bei der tarifgebundenen C. GmbH mehrjährig als Leiharbeitnehmer eingesetzt. Er hat nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses geltend gemacht, die C. GmbH gewähre ihren vergleichbaren eigenen Arbeitnehmern eine höhere Vergütung als die ihm von der Beklagten geleistete. Er fordert Vergütungsnachzahlung für mehrere Jahre. Sein Arbeitsvertrag enthält keine Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen. Arbeitnehmer der Stammbelegschaft des Entleiherbetriebs müssen eine tarifvertraglich geregelte Ausschlussfrist beachten. Die Parteien streiten darüber, ob diese Ausschlussfrist die Entgeltansprüche des Klägers untergehen ließ, weil er diese nicht fristwahrend schriftlich geltend machte. Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht die Klage im Wesentlichen abgewiesen.
Auf die Revision des Klägers ist die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden. Im Entleiherbetrieb geltende Ausschlussfristen gehören bei unionsrechtskonformer Auslegung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen, die der Verleiher den Leiharbeitnehmern „gewähren“ muss. Das Landesarbeitsgericht muss deshalb noch feststellen, ob mit dem Kläger hinsichtlich Qualifikation und Tätigkeit vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleiherunternehmens ein insgesamt höheres Entgelt als der Kläger erzielten.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 12. November 2009 - 3 Sa
579/09 -
Ein Heiliger für die Prekären
Eine Figur, die von italienischen AktivistInnen für den EuroMayDay erfunden wurde, mittlerweile aber auch darüber hinaus an Bekanntheit gewonnen hat, ist die des San Precario. San Precario soll dabei als Schutzheiliger aller von Prekarisierung Betroffenen fungieren. Dementsprechend werden San Precario-Figuren mittlerweile bei Sozialprotesten in ganz Europa mitgetragen.
Auch wenn die MayDay-Bewegung sehr gewerkschaftskritisch ist, der Kampf der Prekären braucht jede Form von Solidarität!
Weitere Informationen finden sich im Materialbereich.
Auch ZOOM braucht Multiplikatoren
Um Zoom sowohl bei ZeitarbeiterInnen als auch bei Stammbelegschaften und Betriebsräten bekannt zu machen, haben wir einen Aushang im PDF-Format zum Download bereitgestellt, der ausgedruckt und ausgehängt werden kann. Um Nutzung und Verbreitung wird gebeten.
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